Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten:
1. ja
2. anzugeben sind Normen, die unmittelbar und zwingend wirken, z.B. Tarifvertrag bei beiderseitiger Tarifgebundenheit
3. konkrete Angabe der Urlaubsdauer und zur Kündigung können durch Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen ersetzt werden (§ 2 III)
4. Die zu leistende Tätigkeit unterliegt freier vertraglicher Disposition. Unklarheiten im schriftlichen Nachweis gehen hier zu Lasten des Arbeitgebers.
5. Nr. 4 verlangt die Angabe des Arbeitsortes oder einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Daher sollten Sie dies aufnehmen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten:
1. ja
2. anzugeben sind Normen, die unmittelbar und zwingend wirken, z.B. Tarifvertrag bei beiderseitiger Tarifgebundenheit
3. konkrete Angabe der Urlaubsdauer und zur Kündigung können durch Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen ersetzt werden (§ 2 III)
4. Die zu leistende Tätigkeit unterliegt freier vertraglicher Disposition. Unklarheiten im schriftlichen Nachweis gehen hier zu Lasten des Arbeitgebers.
5. Nr. 4 verlangt die Angabe des Arbeitsortes oder einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Daher sollten Sie dies aufnehmen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt