Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Online-Anfrage und beantworte diese wie folgt:
Die Aufwendungen, die Ihrer Ehefrau in Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamts entstehen, kann diese dann als Werbungskosten geltend machen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der zukünftigen beruflichen Tätigkeit besteht, hier insbesondere der berufliche Wiedereinstieg durch die jetzige ehrenamtliche Arbeit erleichtert wird, und subjektiv diese Aufwendungen zur Förderung der späteren beruflichen Tätigkeit gemacht werden. Dies ist hier offenkundig der Fall, da eine enge inhaltliche Bindung zwischen beruflicher Tätigkeit (Bürokauffrau) und Ehrenamt (Buchhaltung) besteht.
Dass Ihre Ehefrau derzeit keine eigenen Einkünfte erzielt, steht enem Werbungsksotenabzug nicht im Wege. Sowohl die Fahrtkosten/Parkgebühren als auch Arbeitsmittel und Weiterbildungskosten können als sog. vorab entstandene oder vorweggenommene Werbungskosten bereits im Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Was allerdings die Kosten für ein Arbeitszimmer anbelangt, sind diese nur dann (bis max. 1.250,00 EUR) abziehbar, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten ehranamtlichen Tätigkeit beträgt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
ich bedanke mich für Ihre Online-Anfrage und beantworte diese wie folgt:
Die Aufwendungen, die Ihrer Ehefrau in Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamts entstehen, kann diese dann als Werbungskosten geltend machen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der zukünftigen beruflichen Tätigkeit besteht, hier insbesondere der berufliche Wiedereinstieg durch die jetzige ehrenamtliche Arbeit erleichtert wird, und subjektiv diese Aufwendungen zur Förderung der späteren beruflichen Tätigkeit gemacht werden. Dies ist hier offenkundig der Fall, da eine enge inhaltliche Bindung zwischen beruflicher Tätigkeit (Bürokauffrau) und Ehrenamt (Buchhaltung) besteht.
Dass Ihre Ehefrau derzeit keine eigenen Einkünfte erzielt, steht enem Werbungsksotenabzug nicht im Wege. Sowohl die Fahrtkosten/Parkgebühren als auch Arbeitsmittel und Weiterbildungskosten können als sog. vorab entstandene oder vorweggenommene Werbungskosten bereits im Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Was allerdings die Kosten für ein Arbeitszimmer anbelangt, sind diese nur dann (bis max. 1.250,00 EUR) abziehbar, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten ehranamtlichen Tätigkeit beträgt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt