zum x-ten Mal: Schönheitsreparaturen ja oder nein?

| 15. April 2010 09:25 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:27
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
ich werde nach 3 Jahren und 3 1/2 Monaten Mietzeit ausziehen. Beim Einzug war die Wohnung frisch weiß gestrichen (Wände, Türen, Heizkörper), seither habe ich nichts verändert.
Da es offensichtlich auf den genauen Wortlaut im Mietvertrag ankommt - hier ist er:
(1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen.
(2) ---
(3) Schönheitsrepaarturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden.
Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle fünf Jahre durchzuführen,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
(4) Läßt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu kürzen.
(5) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
(6) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Abs. 3 und 4, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne des Abs. 3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt. Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Abs. 4 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Abs. 3 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen.
(7) Bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen ist bezüglich der Tapeten bzw. des Wand- und Deckenanstrichs weiße Farbe zu wählen. Muss die Wohnung tapeziert werden, so ist eine Tapete mittlerer Art und Güte zu verwenden.

Meine Frage: Streichen ja oder nein? Wenn ja: nur Wände, oder auch Türen und Heizkörper?

Vielen Dank!

Ein verwirrter Mieter
15. April 2010 | 09:39

Antwort

von


(1622)
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01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
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E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

zwar sind die Renovierungsfristen durch (4) flexibel gestaltet und benachteiligen Sie nicht unangemessen.
Aber der Zustimmungsvorbehalt für die Abweichung von der bisherigen Ausführungsart ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der Pflicht zu Schönheitsreparaturen im Ganzen.
Gleiches gilt für die Farbvorgabe (7).

Da die Renovierungspflicht unwirksam ist, "verliert auch die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle ihre Grundlage."

Es besteht keine Pflicht zu Streichen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.


Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2010 | 12:54

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Eichhorn,
wow - das wäre natürlich super für mich. Gestatten Sie mir eine Nachfrage.
Spielt es eine Rolle, dass der Mietvertrag kein Formularmietvertrag ist, sondern ein mehrseitiges computergeschriebenes Papier (ohne handschriftliche Einträge oder Ergänzungen)?
Ist die Unwirksamkeit der Renovierungspflicht wirklich hieb- und stichfest?
Da die Wohnungsbaugesellschft ziemlich ruppig im Umgang mit den Mietern ist, würde ich es nämlich nur auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen, wenn ich juristisch auf der ganz sicheren Seite bin.
Schöne Grüße
Eine erfreute Mieterin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2010 | 13:27

Sehr geehrte Fragestellerin,
bei dem Mietvertrag der Wohnungsbaugesellschaft handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die Ihnen gestellt wurden ohne dass Sie die Bedingungen aushandeln konnten. Es handelt sich um ein vorbereitetes "Formular".
Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich im Rahmen Ihres Einsatzes nicht weiter auf Ihre Fragen eingehe. Der Einsatz steht nicht im Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit für Sie.
Gern antworte ich auf Ihre (Nach-)Fragen umfassender auch mit Zitaten der Urteile des BGH. Gern können Sie mich per E-Mail direkt kontaktieren.
Ich bitte um Ihr Verständnis.

Bewertung des Fragestellers 15. April 2010 | 13:33

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"Präzise und schnelle Beantwortung meiner Frage! Falls die Angelegenheit zu einer juristischen Auseinandersetzung führen sollte, werde ich wieder auf Sie kommen - einstweilen vielen Dank!"
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