6. März 2025
|
11:30
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sofern der Betrag eingeklagt wird, Ihr Anwalt zur Abwehr beauftragt worden ist, kann er auch seine Gebühren nach diesem Wert berechnen, muss auch nicht bis zum Ende des Verfahrens warten, sonder einen - üblichen - Vorschuss fordern.
Es wäre zwar eine Streitwertbeschwerde möglich, hier aber wenig erfolgsversprechend, da es a) eine vorläufige Wertfestsetzung nach dem Klagantrag ist und b) Ihre Gegenargumente eher der materiellen Klagerwiderung zuzurechnen sind.
Sofern die Klage später nach Ihrer Sahcverhaltsdarstellung sowieso ins Leere gehen wird, wird das Gericht eine Kostenentscheidung zulasten der Gegenseite erlassen, sodass Sie dann auch einen Erstattungsanspruch Ihrer RA-Kosten haben dürften.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg