Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach Nr. 27.1.3 a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG werden Vermögenswerte dem Vermögen des Auszubildenden zugerechnet, wenn er sie rechtsmißbräuchlich übertragen hat. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat.
In Ihrem Fall ist eine unentgeltliche Übertragung des Geldes nicht geplant, denn die Gegenleistung haben Sie bereits vor 5 Jahren in Form der Darlehensgewährung erhalten.
Dennoch wird das BaföG-Amt aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs aufmerksam werden. Insofern ist es erforderlich, dass Sie nachweisen können, dass Sie zur (Rück)zahlung des Geldes im maßgeblichen Zeitpunkt verpflichtet waren. Zudem muss die Darlehensgewähr auch aufgrund der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sein.
Die Entscheidung, ob ein Darlehen anerkannt wird oder nicht, ist eine Einzelfallentscheidung. Es kommt auf die Würdigung der Gesamtumstände an.
Nach Ihren Angaben werden Sie diesen Nachweis führen können. Sie haben den Darlehensvertrag schriftlich fixiert. Aus Ihren Ausführungen schließe ich, dass auch die Fälligkeit der Rückzahlung im Vertrag aufgenommen wurde. Zudem könnte auch Ihr Bekannter den Abschluss des Vertrages vor 5 Jahren bezeugen. Evtl. haben Sie auch noch die Nachweise über die Zahlung des Darlehens vor 5 Jahren?
Insgesamt sollte Ihnen der Nachweis gelingen, dass es sich gerade nicht um ein Scheingeschäft handelt, so dass das Privatdarlehen anzuerkennen ist und die Vermögensverfügung nicht zu Ihren Lasten gehen darf.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Krüger,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Beantwortung meiner Frage.
Objektiv betrachtet sollte es auf Grund des vorliegenden Darlehensvertrags zu keinerlei Friktionen bei einer möglichen Überprüfung durch das BafögAmt kommen.
Um Mögliche Risiken oder diverse Richtlinien vorab noch mal zu klären habe ich mich an Sie gewand.
Einen Nachweis für die Darlehensauszahlung habe ich nicht, da das Geld mir damals Bar übertragen wurde.
Könnte es da zu Problemen kommen oder ist eine Barauszahlung in dieser Höhe zulässig?
Als Gegenleistung habe ich hin und wieder Neue Kunden Akquiriert daher war das Darlehen zinslos.
Das Geld werde ich, wie im Vertrag vereinbart Ende des Monats überweisen.
Anfang Oktober Bafög beantragen und bei Nachfrage oder Prüfung den Darlehensvertrag vorlegen.
Sollten Sie noch Anmerkungen haben wäre ich dankbar für Ihren Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ob die Auszahlung des Darlehens in bar oder per Überweisung erfolgte, ist für die Wirksamkeit Ihres Vertrages nicht entscheidend. Es wäre lediglich für Sie ein weiterer Nachweis gewesen, dass es sich tatsächlich nicht um ein Scheindarlehen handelt.
Zinslose Darlehen im privaten Bereich sind durchaus üblich und meines Erachtens kein Grund, welcher zur Annahme eines Scheingeschäftes führt.
Die bestehenden Risikien habe ich Ihnen bereits aufgezeigt. Da das von Ihnen beschriebene Darlehen durchaus einem Fremdvergleich stand hält, muss es m.E. auch vom Amt anerkannt werden.
Sie könnten ggf., um Missverständnissen vorzubeugen, bereits bei Antragstellung auf die Darlehensrückzahlung hinweisen. Hier jedoch obliegt es allein Ihrer Entscheidung, ob Sie von Anfang an "mit offenen Karten" spielen wollen oder nicht. Ein abschließender Rat kann diesbezüglich nicht erfolgen, da der Umgang mit solchen Situationen sicherlich von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter variiert. Zudem besteht natürlich auch die Gefahr, dass Sie die "schlafenden Hunde erst wecken".
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin