Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen gerne beantworte, wie folgt:
Wie muss meine Frau jetzt vorgehen, damit sie nach dem Tod Ihrer Mutter wenigstens noch Ihren Pflichtanteil bekommt?
Muss die Mutter offen legen, wie hoch der Erlös vom Hausverkauf war und WO das Geld geblieben ist?
Hätte Sie das Haus überhaupt verkaufen dürfen?
Sofern das Testament Ihres Vaters vorsah, dass Ihre Mutter Vorerbin ist und Sie Nacherbin, bzw. Schlusserbin sind, haben Sie grundsätzlich einen Auskunftsanspruch über den Zustand der Vorerbschaft. Dies insbesondere dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Die Erbschaft entgegen von Beschränkungen veräußert wurde. Dies könnte hier durch den Hausverkauf gegeben sein. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs muss Ihre Mutter offenlegen, welche
Ob Ihre Mutter überhaupt das Haus verkaufen durfte, hängt von der testmentarischen Regelung ab. Regelmäßig ist der Vorerbe bezogen auf die Veräußerung von Immobilien beschränkt.
In Ihre Situation empfiehlt es sich, da wie Sie schrieben kein Kontakt besteht, Ihre Mutter außergerichtlich zur Auskunft über die Vorerbschaft aufzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Das Testament des Schwiegervaters ist beim Amtsgricht hinterlegt.
Wir hatten schon einmal einen Anwalt beauftragt, um Einsicht in dieses Testament zu bekommen und den letzten Willen des Schwiegervaters definitiv zu erfahren.
Bei Öffnen des Testaments vor 15 Jahren waren meine Frau und meine Schwiegermutter beim Amtsgericht.
Da wurde verkündet, dass die Schwiegermutter das Haus erbt und meine Frau, nach deren Tod, Schlusserbin wird .
Hat meine Frau Anspruch darauf, eine Kopie des Testamentes zu bekommen ?
Grundsätzlich hat jeder Beiteiligte, welcher ein rechtliches Interesse hat, einen Auskunftsanspruch. Dieses rechtliche Interesse muss hinreichend glaubhaft gemacht werden. Sie schrieben, dass bereits ein Anwalt wegen der Einsicht beauftragt wurde. Was war das damalige Ergebnis, bzw. aus welchem Grund erfolgte damals eine Ablehnung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt