verursachter Schaden an nachbarlichem Garagentor

| 25. Juli 2025 10:00 |
Preis: 70,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Mit der Stoßstange des PKWs wurde das Garagentor des Nachbarn wagerecht eingedellt. Es handelt sich um ein einfaches senkrecht profiliertes Schwingtor. Der Schaden ist rein optisch und hat die Funktionstüchtigkeit des Tores nicht eingeschränkt. Das Tor ist über 50 Jahre alt. Zu welchem Schadenrsatz bin ich verpflichtet?
25. Juli 2025 | 10:21

Antwort

von


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Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts, insbesondere nach § 249 BGB, sind Sie verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das Schadensereignis – also ohne die Delle im Garagentor – bestehen würde. Dabei gilt der Grundsatz der Naturalrestitution: Der Geschädigte soll weder besser noch schlechter gestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde.

Da das Garagentor über 50 Jahre alt ist und der Schaden rein optischer Natur ist, ohne die Funktionstüchtigkeit zu beeinträchtigen, ist Folgendes zu beachten:

1. Reparatur statt Austausch:

Da die Funktion des Tores nicht beeinträchtigt ist und der Schaden lediglich optisch ist, ist grundsätzlich nur die Beseitigung der Delle (z.B. Ausbeulen oder eine einfache optische Instandsetzung) zu ersetzen, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll und möglich ist. Ein Anspruch auf den Einbau eines neuen Tores besteht nicht, da dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen würde.

2. Zeitwert und Abzug „neu für alt":

Sollte eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein und ein Austausch des Tores erforderlich werden, ist zu berücksichtigen, dass das Tor bereits über 50 Jahre alt ist. In solchen Fällen wird grundsätzlich nur der Zeitwert ersetzt, nicht der Neuwert. Das bedeutet, dass ein erheblicher Abzug „neu für alt" vorzunehmen ist, da der Geschädigte durch den Ersatz nicht besser gestellt werden darf, als er vor dem Schaden stand.

3. Höhe des Schadensersatzes:

Der zu ersetzende Betrag bemisst sich nach den Kosten der günstigsten wirtschaftlichen Wiederherstellungsmöglichkeit. Das kann die Reparatur der Delle sein. Ist eine Reparatur nicht möglich, ist der Zeitwert des Tores zum Schadenszeitpunkt maßgeblich. Bei einem über 50 Jahre alten Tor ist der Zeitwert in der Regel sehr gering, da die übliche Lebensdauer eines Garagentores nach den gängigen Beispielen meist bei 30 bis 40 Jahren liegt.

Zusammenfassend:

Sie sind verpflichtet, die Kosten für eine fachgerechte Reparatur der Delle zu ersetzen, sofern diese möglich und wirtschaftlich ist. Ist eine Reparatur nicht möglich, ist lediglich der Zeitwert des Tores zu ersetzen, der bei einem über 50 Jahre alten Tor sehr gering sein dürfte. Ein Anspruch auf den Einbau eines neuen Tores besteht nicht, da dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Nachbarn führen würde.

Fazit: Sie müssen nur die Kosten für eine Reparatur der Delle oder, falls diese nicht möglich ist, den sehr geringen Zeitwert des alten Tores ersetzen. Ein Anspruch auf ein neues Tor besteht nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 27. Juli 2025 | 08:58

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