10. August 2010
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12:04
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Man wird sich sicherlich streiten können, ob bei einer optischen Beeinträchtigung überhaupt ein Mangel vorliegt oder nicht. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an.
Denn leider sind Ihre Ansprüche auf Mängelgewährleistung bereits verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt bei Kraftfahrzeugen gem. § 438 I Nr. 3 BGB zwei Jahre. Verjährungsbeginn ist dabei bei beweglichen Sache die Ablieferung. Diese Vorschrift unterscheidet dabei nicht, ob der Mangel für Sie zu erkennen war oder nicht.
Prüfen sollten Sie aber noch einmal, ob ggf. Herstellergarantien greifen. Die Hersteller gewähren häufig deutlich über die Mängelgewährleistungsfristen hinausgehende Garantien. Sehen Sie dazu die Garantiebedingungen durch, die Sie üblicherweise mit dem Fahrzeug erhalten haben. Gibt es keine Herstellergarantie, die nach den Bedingungen greift, geht die Beseitigung des aufgetretenen Zustandes leider zu Ihren Lasten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt