versteckter Mangel beim Auto

10. August 2010 11:02 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Vor etwas mehr als 3 Jahre habe ich ein Neufahrzeug für ca. 14.000 Euro gekauft. Bis zum heutigen Tag läuft der Wagen einwandfrei.
Der Wagen war bei allen Inspektionen und Wartungen in der Fachwerkstatt.
Vor einigen Tagen stellte ich bei den zwei Heckscheiben fest, dass durch die schwarze Folie, die rundherum um die Scheiben sind, der Kleber zur Befestigung sichtbar wird.
Der Kleber ist sehr stark sichtbar und vom Ansehen sehr häßlich.
In der Werkstatt wurde der Schaden aufgenommen und mir wurde später mitgeteilt dass die Kundenbetreuung weder Garantie noch Kulanz gewährt. Die Höhe des Schadens beläuft sich auf 327,81 Euro. Ferner habe ich mir bestätigen lassen, dass die Scheiben nicht herausfallen können. Da ich auf diesen Schaden keinerlei Einfluss habe und weder ich noch die Werkstatt vorher den Schaden erkannt haben, bin ich der Auffassung, dass es sich hierbei um einen versteckten Mangel handelt. Mittlerweile weiß ich, dass es in "meiner " Werkstatt bereits drei Fälle dieser Art gab. Wer muss für den Schaden aufkommen ?
10. August 2010 | 12:04

Antwort

von


(481)
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: info@so-geht-recht.de
Sehr geehrter Damen und Herren,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Man wird sich sicherlich streiten können, ob bei einer optischen Beeinträchtigung überhaupt ein Mangel vorliegt oder nicht. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an.

Denn leider sind Ihre Ansprüche auf Mängelgewährleistung bereits verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt bei Kraftfahrzeugen gem. § 438 I Nr. 3 BGB zwei Jahre. Verjährungsbeginn ist dabei bei beweglichen Sache die Ablieferung. Diese Vorschrift unterscheidet dabei nicht, ob der Mangel für Sie zu erkennen war oder nicht.

Prüfen sollten Sie aber noch einmal, ob ggf. Herstellergarantien greifen. Die Hersteller gewähren häufig deutlich über die Mängelgewährleistungsfristen hinausgehende Garantien. Sehen Sie dazu die Garantiebedingungen durch, die Sie üblicherweise mit dem Fahrzeug erhalten haben. Gibt es keine Herstellergarantie, die nach den Bedingungen greift, geht die Beseitigung des aufgetretenen Zustandes leider zu Ihren Lasten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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