19. Juni 2006
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19:23
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn die Ehegatten Gesamtschuldner des Mietvertrages sind § 421 BGB, dann kann der Gläubiger (Vermieter) die Zahlung der Nebenkosten nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Im Verhältnis untereinander sind die Gesamtschuldner zum Ausgleich verpflichtet § 426 BGB.
Wenn Sie die gesamten Betriebkosten nun von der Ehefrau verlangt haben, dann spielt die fehlende Zustellung an den Ehemann keine Rolle. Sie muss die gesamten Kosten zunächst zahlen und es ist dann Ihre Aufgabe, den Anteil Ihres Mannes zurück zu verlangen. Haben Sie allerdings nur hälftig von der Ehefrau die Kosten eingefordert, so tritt m. E. für die andere Hälfte der Betriebskosten die Folge des § 556 III 3 BGB ein, wenn die übrigen im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht