'verschwundener Mieter'

19. Juni 2006 17:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

es geht um einen Fall des sog. "verschwundenen Mieters". Nach der Ehescheidung wird die von beiden Eheleuten angemietete Wohnung nur noch von der Ehefrau bewohnt, der Ehemann ist nach der Scheidung irgendwann aus der Wohnung ausgezogen, ohne dass mit ihm ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist. Er ist daher also nach wie vor noch Mietvertragspartei.

Es sollen nun nicht gezahlte Betriebskosten für Zeiträume nach Auszug des Ehemannes eingeklagt werden, wobei die Eheleute als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen.

Das Problem (wenn es denn eines ist): Selbstverständlich hat der Vermieter nach Kenntnis vom Auszug des Ehemanns die Nebenkostenabrechnungen nur der in der Wohnung verbliebenen Ehefrau zugesandt, nicht hingegen dem Ehemann an seine neue Anschrift, die erst jetzt ermittelt wurde.

Die sich daraus ergebende Frage: Kann mit der für den Vermieter mißlichen Folge des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB der Ehemann in einem Gerichtsverfahren erfolgreich einwenden, die Betriebskostenabrechnungen seien ihm nicht zugegangen.

Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.



19. Juni 2006 | 19:23

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
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E-Mail: reeder@kanzlei-reeder-berlin.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Wenn die Ehegatten Gesamtschuldner des Mietvertrages sind § 421 BGB, dann kann der Gläubiger (Vermieter) die Zahlung der Nebenkosten nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Im Verhältnis untereinander sind die Gesamtschuldner zum Ausgleich verpflichtet § 426 BGB.

Wenn Sie die gesamten Betriebkosten nun von der Ehefrau verlangt haben, dann spielt die fehlende Zustellung an den Ehemann keine Rolle. Sie muss die gesamten Kosten zunächst zahlen und es ist dann Ihre Aufgabe, den Anteil Ihres Mannes zurück zu verlangen. Haben Sie allerdings nur hälftig von der Ehefrau die Kosten eingefordert, so tritt m. E. für die andere Hälfte der Betriebskosten die Folge des § 556 III 3 BGB ein, wenn die übrigen im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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