verjaehrung kindergeld

28. April 2018 08:08 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Zusammenfassung

Habe ich als in Deutschland lebender und unbeschränkt steuerpflichtiger Vater Anspruch auf Kindergeld für meine in Spanien lebenden Kinder?

Kindergeld kann grundsätzlich nur beansprucht werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei im Ausland lebenden Kindern ist entscheidend, bei welchem Elternteil die Kinder leben. Da Ihre Kinder bei ihrer Mutter in Spanien leben, steht der Kindergeldanspruch eigentlich der Mutter zu, nicht Ihnen. Die Familienkasse hat daher die Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben, da Sie das Kindergeld zu Unrecht bezogen haben.

ich lebe in deutschland und bin dort unbeschraenkt steuerpflichtig. ich habe seit 2012 kindergeld fuer meine zwei in spanien bei ihrer mutter lebenden kinder bezogen. im juni 2017 hob die kasse die festsetzung des kindergeldes auf mit der begrundung, nur die mutter sein zum bezug von kindergeld berechtigt. die mutter stellte daraufhin in juli 2017 antrag auf kindergeld fuer die zukunft und fuer die nicht verjaehrte zurueckliegende zeit.
im april 2018 gab die kasse dem antrag teilweise statt und zahlte kindergeld fuer die zeit von august 2017bis april 2018. ueber die vor august liegende zeit wurde nicht entschieden.
1) besteht ein anspruch fuer diese zeit?
2) kann die kasse das an mich gezahlte kindergeld zuruefordern!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Allgemein zum Kindergeld:
Entgegen der weit verbreiteten Meinung, handelt es sich beim Kindergeld um keine Sozialleistung. Zwar wird es i. d. R. von den Familienkassen ausgezahlt, ist im Endeffekt aber eine steuerliche Ausgleichszahlung. Das Kindergeld soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes freistellen und dient der Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder vom Geburtsmonat an. Dabei entsteht der Anspruch automatisch, setzt aber einen schriftlichen Antrag voraus. Das Kindergeld ist eine Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern durch die Kinder entstehen. Insofern können im Regelfall also auch nur die Eltern diese Steuerentlastung beanspruchen und einen entsprechenden Antrag stellen. Und zwar der Elternteil, bei dem das Kind auch lebt. Da der Bezug von Kindergeld also materiell-rechtlich zum Steuerrecht gehört kann derjenige, welcher zu Unrecht Kindergeld bezieht, sich der Steuerhinterziehung strafbar machen.

1) besteht ein anspruch fuer diese zeit?
Der Anspruch besteht für Sie nicht, da die Kinder nicht bei Ihnen wohnen, so habe ich es zumindst Ihrer Schilderung entnommen, bitte korrigieren Sie mich wenn ich das falsch interpretiere. Ihre Frau hat den Anspruch und dieser besteht nachträglich eigentlich noch.
Kindergeld wird für den Zeitraum gezahlt, für den auch ein Anspruch besteht, dabei reicht ein Tag im Monat aus, um für den gesamten Monat Kindergeld zu erhalten. Dies ist auch rückwirkend möglich und zwar (noch bis zum 31.12.2017!) für
die letzten 4 Jahre, da der Anspruch auf Kindergeld erst vier Jahre nach dem Kalenderjahr verjährt, in dem er entstanden ist. Es sind die Verjährungsvorschriften nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) anzuwenden. Damit ist es möglich, beispielsweise einen Kindergeldanspruch aus 2013 noch im Jahre 2017 geltend zu machen, sofern die Familienkasse keine Einrede der Verjährung erhoben hat.

ACHTUNG! Ab dem Jahr 2018 wird die Frist zur rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes signifikant verkürzt, nämlich von vier Jahren auf nur noch sechs Monate. Hintergrund sind Artikel 7 Nrm. 6 c und 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1682), wonach § 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 01.01.2018 um Absatz 3 erweitert wird, der wie folgt lautet:

„Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist."

Die Änderungen beziehen sich damit nur auf die Auszahlung (Erhebungsverfahren) und nicht auf das Festsetzungsverfahren, also den generellen Anspruch auf Kindergeld. Stellt die Familienkasse beim Kindergeldantrag einen rückwirkenden Anspruch auf Kindergeld fest, der über die sechs-Monats-Frist hinausreicht, so wird sie auf dem Bescheid auf die verkürzte Frist von sechs Monaten bei der Auszahlung hinweisen.

2) kann die kasse das an mich gezahlte kindergeld zuruefordern!
Da diese Leistungen von Ihnen zu Unrecht bezogen wurden, kann das sowohl strafrechtliche Konsequenzen als auch Rückzahlungsansprüche der Kasse auslösen. Dahingehend kann ich Ihnen nur Raten sich in einem solchen Fall(wenn entsprechende Post kommen sollte) sofort anwaltliche Unterstützung zu suchen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...