unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.) Mit Inkrafttreten der Unterhaltsreform stellt das Gesetz nunmehr stärker auf den konkreten Einzelfall hinsichtlich der Unterhaltsbedürftigkeit ab. Entscheidend in Ihrem Fall ist, dass die tatsächlich bestehende Möglichkeit der Kindesbetreuung in einem Kindergarten, welche durch die Kindesmutter auch genutzt wird, Ihre Ex-Frau in die Lage versetzt, vorbehaltlich entgegensprechender Umstände des Einzelfalles, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen.
Da Betreuungsunterhal per Gesetz nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt wird, darüber hinaus nur aus Billigkeitsgründen, kann, sofern solche nicht vorliegen, Ihre Ehefrau sich nicht mehr auf den Betreuungsunterhalt berufen.
Sodann kann von ihr im Rahmen des Ehegattenunterhalts erwartet werden, dass sie einer zumutbaren (Vollzeit)Tätigkeit nachgeht.
Dies gilt jedoch nur, wenn keine schwerwiegenden Gründe, welche sich aus Ihrer Schilderung nicht ergeben, dagegen sprechen.
Jedoch wird auch in diesem Fall ein Teil des Einkommens als Erwerbstätigenbonus nicht angerechnet. Wie hoch dieser Teil ist, kann unterschiedlich, je nach Einzelfall, beurteilt werden.
2.) Sofern Sie nicht im Stande sind, Ihre Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, kann von Ihnen verlangt werden, vorhandenes Vermögen zur Sicherung der Unterhaltsansprüche einzusetzen. Jedoch wäre in Ihrem Fall und in diesem Zusammenhang eher über einen Verkauf des Hauses nachzudenken, als über eine Vermietung.
Da die Kosten der Instandsetzung bzw. Renovierung aber zumindest in der ersten Zeit die Einnahmen aus der Vermietung vollständig verschlingen bzw. übersteigen würden, wäre ein solches Verlangen Ihrer Ex-Frau eher kontraproduktiv, da sich der Verlust einkommendsmindernd auswirken würde.
Weiterhin müsste sich Ihre Frau an den Kosten der Instandsetzung anteilig im Verhältnis zu Ihrem Miteigentumsanteil beteiligen, was jedoch auch eine Beteiligung an den Mieteinnahmen nach sich ziehen würde.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Erklärend muß ich hinzufügen, daß im Haus noch eine Wohnung existiert, die von meiner Mutter bewohnt wird und für die Diese ein im Grundbuch stehendes lebenslanges Wohnrecht hat. Sollte es zum Verkauf kommen, würde wahrscheinlich der Erlös nicht die Verbindlichkeiten und eine Entschädigung dieses Wohnrechtes decken. Insofern geht es darum, wie die Herstellung der Vermietungsfähigkeit finanziert wird.
Konkret: bin ich hierzu verpflichtet? Auch wenn keine eine Zusage meiner Frau existiert sich an den Kosten zu beteiligen, obwohl ich in dieser Hinsicht mehrfach um Stellungnahme gebeten habe.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Auf Grund der Miteigentümerstellung Ihrer Ex-Frau kann diese nicht von Ihnen verlangen bzw. Sie dazu verpflichten allein auf Ihre Kosten die Vermietungsfähigkeit des Objektes herzustellen. Ihre Ex-Frau hat anteilig die dabei entstehenden Kosten entsprechend Ihres Miteigentumsanteils zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin