12. Juni 2008
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16:40
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Die von Ihnen angestrebte Scheidung ist dann möglich, wenn die Ehe gescheitert ist. Nach § 1566 BGB (unten angefügt) wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder (was den Regelfall darstellt) auf den Antrag des Antragstellers der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Sinn und Zweck des Trennungsjahres an sich ist es, den Parteien durch die Trennung Zeit zu geben, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie die Ehe für gescheitert halten. Ein weiterer Grund liegt darin, übereilte Scheidungen nach aktuellen Streitigkeiten etc. zu vermeiden.
Im Scheidungsantrag ist der Trennungszeitpunkt zu benennen und bei der Anhörung der Parteien im Scheidungstermin müssen beide Parteien diesen Termin bestätigen. In der Regel erfolgt die Trennung durch Auszug einer Partei. Jedoch ist auch die Trennung innerhalb der Wohnung/Haus möglich. Hier erfolgt dann in der Regel eine Aufteilung der Zimmerbenutzung, weiter erforderlich ist eine „Trennung von Tisch und Bett“, also keine Versorgungsgemeinschaft (Kochen, Waschen, Urlaub etc.) und auch keine sexuelle Beziehung mehr. Auch diese Punkte muss der Antragsgegner im Scheidungstermin bei seiner Anhörung bestätigen. Grundsätzlich werden solche übereinstimmenden Erklärungen seitens des Gerichts nicht weiter hinterfragt.
Zu beachten ist, dass bei einer Scheidung - wenn nicht ein Ehevertrag vorliegt oder noch geschlossen wird - zwingend der Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird, sprich der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Andere Folgesachen, wie Unterhalt, Zugewinn, Hausrat etc. werden nur dann gerichtlich behandelt, wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.
Wichtig ist noch zu beachten, dass derjenige, der die Scheidung einreichen möchte, anwaltlich vertreten sein muss. Sofern der Antragsgegner dann keine eigenen Anträge stellen oder Verzichtserklärungen abgeben will, muss er nicht anwaltlich vertreten sein. Hinsichtlich der Kosten gilt, dass der Anwalt von seinem Auftraggeber bezahlt und die Gerichtskosten geteilt werden. Ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen könnte, kann ich mangels Angaben Ihrerseits zum Einkommen nicht überprüfen.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
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Kai-Uwe Dannheisser
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§ 1566 BGB Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.