Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre Frage beantworte ich summarisch wie folgt:
Die Auskunft Ihres Anwaltes ist nach meiner Einschätzung zutreffend.
1.
Die Pflicht zur Herausgabe eines bezahlten Titels besteht nur im Verhältnis Gläubiger-Schuldner. Der Gegenanwalt ist in diesem Verhältnis als Vertreter des Ehemanns (Gläubiger) aufgetreten; unmittelbare Ansprüche können für Sie dadurch nicht gegen den Gegenanwalt entstehen. Der Gegenanwalt durfte den Titel an seinen Mandanten herausgeben, der wiederum zur Herausgabe an Sie verpflichtet ist, wie auch gerichtlich festgestellt wurde.
2.
Allerdings können durch die falsche Auskunft gegenüber Ihrem Ehemann, die Forderung sei noch nicht bezahlt, Schadensersatzansprüche entstanden sein. Dies aber nur im Verhältnis zwischen Ihrem Ehemann und dem Gegenanwalt. Die falsche Auskunft stellt eine Pflichtverletzung dar. Der Schaden, der Ihrem Ehemann entstanden ist, liegt in den Gerichtskosten für die verlorenen Prozesse, die Sie nunmehr verlangen.
Eigene Schadensersatzansprüche wegen dieser Pflichtverletzung können Sie nicht herleiten, da zwischen Ihnen und dem Gegenanwalt kein Mandantsverhältnis bestanden hat. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
Möglicherweise kann es Sinn machen, diesen Schadensersatzanspruch des Ehemanns gegen den Gegenanwalt pfänden zu lassen; es besteht allerdings das Risiko eines weiteren Rechtsstreits, welches erst nach Kenntnis der vollständigen Verfahrensunterlagen abgewogen werden kann. Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass hier keine endgültige Einschätzung gegeben werden kann.
Ich hoffe, mit meiner Antwort hilfreich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die Beantwortung.
Eine Pfändung von Schadensersatzansprüchen wird nicht in Betracht kommen. Schließlich wurde mein Ex nach der eingegangen Lohnpfändung von seinem Anwalt auf den Irrtum darauf hingewiesen, daß der Betrag von mir doch bezahlt wurde und er den Titel raus geben muß.
Hintergrund dabei ist, dass mein Ex die überzahlte Forderung von seinem Rechtsanwalt nicht zurück erhält. Es bestehen noch offene Rechnungen, die sein Anwalt mit diesem Betrag nun verrechnete. Mein Ex beharrt darauf, dass diesem Anwalt auf Grund einer angeblich falschen Beratung kein Geld zusteht. Daß ich rechtsmäßig mit dieser Angelegenheit Nichts zu tun habe, sieht er partout nicht ein. Strafrechtliche Maßnahmen interessieren ihn auch nicht.
Ich habe jetzt noch eine einzige Frage. Ist es richtig, daß meine Rechtschutzversicherung nicht dafür aufkommt?
Anbei eine persönliche Bemerkung: Ich glaube nicht mehr an einen Rechtsstaat. Es kann doch nicht sein, daß ich vielleicht nach ein paar Jahren, insgesamt ein paar Tausend Euro investieren mußte, für eine Sache, die ich absolut nicht verschuldete und beeinflußen konnte.
Sicherlich können Sie auch Nichts für unsere Gesetze.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Siegrun Roman
Sehr geehrte Fragestellerin,
familienrechtliche Streitigkeiten sind in der Regel nur im Rahmen einer Beratung rechtsschutzversichert.
Weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsgebieten sind ebenfalls von diesem Ausschluß erfasst, wenn Sie durch die familienrechtliche Beziehung ihr Gepräge erhalten.
Nach meiner Einschätzung ist dies bei einer Herausgabeklage betreffend einen Schuldtitel nicht zwingend der Fall. Sie sollten Ihren Anwalt daher bitten, nochmals bei der Rechtsschutzversicherung "nachzubohren", sofern keine anderen Ausschlußgründe von dort genannt sind. Da dies ggf. eine eigene Sache darstellen kann, sollten Sie die Kosten und das Risiko mit Ihrem Anwalt zunächst absprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt