15. Januar 2009
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02:00
Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59
80687 München
Tel: 089-74995843
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E-Mail: ra@huber-sierk.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Maßgeblich für die Klärung der aktuellen Vertragslage ist von allen in Ihrer Anfrage erwähnten Arbeitsverträgen allein der letzte befristete Arbeitsvertrag, der nach Ihren Angaben am 31.12.2008 abgelaufen ist, sowie die von Ihnen geschilderten Umstände nach dem 31.12.2008.
Bei dem letzten Arbeitsvertrag handelt es sich um einen kalendermäßig bestimmten Arbeitsvertrag, der mit Ablauf der vereinbarten Zeit - nach Ihren Angaben also am 31.12.2008 - endete, ohne dass es einer Kündigung bedurfte (§ 15 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Das somit begründete unbefristete Arbeitsverhältnis kann demgemäß auch nicht einseitig vom Arbeitgeber wieder in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.
Ob das Arbeitsverhältnis mit Wissen Ihres Arbeitgebers nach dem 31.12.2008 stillschweigend - und damit auf unbestimmte Zeit - fortgesetzt wurde, lässt sich Ihren Angaben nicht entnehmen. Allein aus der Tatsache, dass Sie - möglicherweise aufgrund eines Versehens - weiterhin im Dienstplan eingeteilt waren und auch nicht "nach Hause geschickt" wurden, lässt sich noch nicht eindeutig entnehmen, dass eine stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Wissen Ihres Arbeitgebers erfolgt ist. Ob also in Ihrem Fall das zunächst bis 31.12.2008 befristete Arbeitsverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Dauer fortgesetzt wurde, lässt sich nicht aufgrund Ihrer Angaben und wohl auch kaum im Rahmen einer Online-Beratung beurteilen. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis stillschweigend und mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wurde, erfordert die Kenntnis aller Umstände und kann somit nur in einem persönlichen Beratungsgespräch beantwortet werden. Falls es bezüglich dieser Frage zu einer Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber kommt, sollte Sie sich an einen Anwalt in Ihrer Nähe wenden.
Falls Sie mit Ihrer Anfrage lediglich in Erfahrung bringen wollten, ob es im Anschluss an die vorausgehenden befristeten Arbeitsverhältnisse - auch im beiderseitigen Einverständnis - zulässig ist, einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, weise ich darauf hin, dass mehrere hintereinander geschaltete Arbeitsverträge grundsätzlich zulässig sind, wenn eine wirksame Befristung aus sachlichem Grund besteht. Ob dies im Einzelfall vorliegt, kann ebenfalls nur anhand sämtlicher Umstände beurteilt werden.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste Orientierung auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Beratungsforum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt