Guten Tag,
die Vereinbarung der Miete obliegt grundsätzlich der freien Regelung zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Hier sind beide Parteien völlig frei, was sie vereinbaren wollen. Nur wenn die Miete 50 % des ortsüblichen Mietniveaus überschreitet, wäre eine derartige Vereinbarung unwirksam. Natürlich spielt die Aus-stattung der Wohnung bei der Vereinbarung der Miethöhe eine Rolle. Insoweit kann auch der Vermieter kalkulatorisch 100,00 € monatlich für die Nutzung der Küche als Miethöhe einsetzen. Wenn der Mieter diese Miethöhe akzeptiert, ist dann auch eine Verein-barung diesbezüglich wirksam geschlossen.
Eine Minderung des monatlichen Mietzinses ist demgegenüber nur dann möglich, wenn die Mietsache Mängel aufweist, also die Küche nicht mehr voll funktionsfähig ist. Eine Minderung allein deshalb, weil die Abschreibungszeit der Küche erreicht ist, ist juristisch nicht möglich. Das gleiche gilt auch für das Verlangen, die Küche zu erneuern. Solange die Küche ordnungsgemäß und voll funktionsfähig ist, gibt es eine rechtliche Handhabe, die Erneuerung der Küche insgesamt oder einzelner Teile zu verlangen.
Anders sieht es auch hier aus, wenn eine derartige Regelung aus-drücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
Sofern der Mietvertrag bereits abgeschlossen ist, kann der Ver-mieter selbstverständlich nicht im Nachhinein allein wegen der Ausstattung mit einer Küche eine Erhöhung des Mietzinses ver-langen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
die Vereinbarung der Miete obliegt grundsätzlich der freien Regelung zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Hier sind beide Parteien völlig frei, was sie vereinbaren wollen. Nur wenn die Miete 50 % des ortsüblichen Mietniveaus überschreitet, wäre eine derartige Vereinbarung unwirksam. Natürlich spielt die Aus-stattung der Wohnung bei der Vereinbarung der Miethöhe eine Rolle. Insoweit kann auch der Vermieter kalkulatorisch 100,00 € monatlich für die Nutzung der Küche als Miethöhe einsetzen. Wenn der Mieter diese Miethöhe akzeptiert, ist dann auch eine Verein-barung diesbezüglich wirksam geschlossen.
Eine Minderung des monatlichen Mietzinses ist demgegenüber nur dann möglich, wenn die Mietsache Mängel aufweist, also die Küche nicht mehr voll funktionsfähig ist. Eine Minderung allein deshalb, weil die Abschreibungszeit der Küche erreicht ist, ist juristisch nicht möglich. Das gleiche gilt auch für das Verlangen, die Küche zu erneuern. Solange die Küche ordnungsgemäß und voll funktionsfähig ist, gibt es eine rechtliche Handhabe, die Erneuerung der Küche insgesamt oder einzelner Teile zu verlangen.
Anders sieht es auch hier aus, wenn eine derartige Regelung aus-drücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
Sofern der Mietvertrag bereits abgeschlossen ist, kann der Ver-mieter selbstverständlich nicht im Nachhinein allein wegen der Ausstattung mit einer Küche eine Erhöhung des Mietzinses ver-langen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
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