Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass die nachfolgende, summarische Lösung beschränkt ist durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Selbstverständlich ist der Umfang der Antwort zudem auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher wird durch meine Antwort das umfassende und verbindliche Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzt. Nun aber zur Lösung:
1. Solange die Trennungszeit läuft, besteht grds. ein Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch kann (§ 1579 Nr. 1 ist nicht anwendbar) regelmäßig nicht wegen kurzer Ehe entfallen. Sollte eine eheliche Gemineschaft nie gewollt gewesen sein, kann anders zu entscheiden sein.
Sie sollten schnellstens die Scheidung beantragen! Allerdings kann sich dies immer etwas hinziehen, das sollte nicht verschwiegen werden. GGf. sollte ein Anwalt Ihres Vertrauens die genaue Höhe des Unterhalts berechnen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass die nachfolgende, summarische Lösung beschränkt ist durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Selbstverständlich ist der Umfang der Antwort zudem auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher wird durch meine Antwort das umfassende und verbindliche Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzt. Nun aber zur Lösung:
1. Solange die Trennungszeit läuft, besteht grds. ein Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch kann (§ 1579 Nr. 1 ist nicht anwendbar) regelmäßig nicht wegen kurzer Ehe entfallen. Sollte eine eheliche Gemineschaft nie gewollt gewesen sein, kann anders zu entscheiden sein.
Sie sollten schnellstens die Scheidung beantragen! Allerdings kann sich dies immer etwas hinziehen, das sollte nicht verschwiegen werden. GGf. sollte ein Anwalt Ihres Vertrauens die genaue Höhe des Unterhalts berechnen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)