staffelmietvertrag mieter zahlt erhöhung nicht

| 25. März 2010 11:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
sehr geehrte damen und herren,

wir besitzen eine vermietete eigentumswohnung mit einem staffelmietvertrag.

seit geraumer zeit zahlt der mieter jedoch lediglich die vor drei jahren zugrunde gelegte miete, nicht jedoch die folgenden erhöhungen. einen teil des aufgelaufenen mietrückstandes verrechnen wir jeweils mit den guthaben aus der wohngeldabrechnung , da der mieter auf unsere schreiben nicht reagiert. leider ist der mieter weder telefonisch noch postalisch (auch nicht per einschreiben) für uns erreichbar.

die staffelmiete ist mittlerweile ausgelaufen und wir würden gerne einen neuen mietvertrag mit einer aktuellen mietstaffel schließen, da die miete inzwischen weit unter dem aktuellen mietspiegel liegt. dies ist aber wegen unerreichbarkeit des mieters nicht möglich.

ferner würden wir gern erstmals seit mietbeginn 1999 eine begehung der wohnung vornehmen, eine terminvereinbarung mit dem mieter ist jedoch aus den zuvor genannten gründen ebenfalls nicht möglich.

Meine Fragen:

1. ist die teilweise verrechnung des aufgelaufenen mietrückstandes mit den guthaben aus der wohngeldabrechnung zulässig?

2. welche handhabe haben wir, um unsere forderungen geltend zu machen?

3. wie kann der mietvertrag an eine aktuelle marktgerechte miete angepasst werden?

4. welche möglichkeiten haben wir, eine begehung der wohnung vorzunehmen?

für ihre bemühungen bedanke ich mich bereits im voraus und verbleibe

mit freundlichen grüßen
h. s.
25. März 2010 | 13:22

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

1.)
Ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihrer ersten Frage die Aufrechnung mit dem Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter meinten, da die Wohngeldabrechnung idR Posten enthält, die gegenüber einem Mieter nicht umlagefähig sind.

Ein Guthaben des Mieters aus einer Betriebskostenabrechnung können Sie mit offenen Mietforderungen aufrechnen.

2.)
Wenn trotzdem noch weitere Forderungen offen sind, können Sie diese gerichtlich geltend machen. Da der Mieter einen Teil der Mietkosten an Sie bezahlt, gehe ich davon aus, dass er auch dort noch wohnt. Als Wohnadresse kann daher in einer Klage die Adresse Ihrer Wohnung angegeben werden, sodass eine Zustellung der Klage möglich sein sollte. Haben Sie im Ergebnis der Klage gegen den Mieter einen Titel erwirkt, können Sie die Forderungen mittels eines Gerichtsvollziehers gegen den Mieter vollstrecken lassen, gegebenenfalls auch durch Kontenpfändung oder Lohnpfändung.

Sollte der Mieter mit mehr als 2 Monatsmieten in Verzug sein, haben Sie die Möglichkeit den Mietvertrag außerordentlich / hilfsweise ordentlich zu kündigen; §§ 543, 573 BGB.

3.)
Gem § 558 BGB haben Sie gegen den Mieter einen Anspruch zur Zustimmung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Dabei ist neben dem Zeitpunkt der letzten Mieterhöung (§ 558 Absatz 1) die Kappungsgrenze (§ 558 Absatz 3) zu beachten. Sollte die Zustimmung durch den Mieter nicht erteilt werden, können Sie die Zustimmung einklagen.

4.)
Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich das Besichtigungsrecht des Vermieters geregelt, besteht dieses nur bei konkret begründetem Anlass. Ein regelmäßiges Besichtigungsrecht des Vermieters, um sich vom Zustand der Mieträume zu überzeugen, ist im Hinblick auf den aus Artikel 13 Grundgesetz herzuleitenden Schutz der Privatsphäre des Mieters abzulehnen; u.a. AG Köpenick, Urteil vom 20.06.2001 Az.: 15 C 60/01.
Sollte ein solcher Anspruch bestehen, Ihr Mieter dies aber nicht zulassen, haben Sie auch hier nur die Möglichkeit Ihren Anspruch einzuklagen.

5.)
Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung mit Ihrem Mieter kommen und Sie klagen müssen oder kündigen wollen, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, um nicht die Gefahr zu laufen einen Prozess wegen formaler Mängel zu verlieren. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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