Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung (hier in der gemeinschaftlichen Begehungsweise mit anderen - § 224 I Nr. 4 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünft Jahren bestraft.
Da gegen Sie als Beschuldigter ermittelt wird sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich zur Sache nicht einlassen.
Was Ihnen im Einzelnen tatsächlich vorgeworfen wird und wie die Beweislage aussieht, kann nur eine Einsicht in die Ermittlungsakten klären. Als Beschuldigter haben Sie jedoch kein Akteneinsichtsrecht, dies hätte nur ein von Ihnen zu beauftragender Verteidiger.
Aufgrund der Bedeutung der Sache rate ich Ihnen auf die Dienste eines Strafverteidigers zurück zu greifen.
Neben gefährlicher Körperverletzung kommt eine Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 StGB in Betracht (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Nach § 231 II StGB ist allerdings nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.
Eine effektive Verteidigung in Ihrem Fall setzt die Mandatierung eines Strafverteidigers voraus.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Zögern Sie bei Unklarheiten nicht auf die einmalige Nachfragefunktion in diesem Forum zurück zu greifen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
danke für die schnelle Antwort!
oh mann, ihre Antwort macht mich aber jetzt gerade nicht optimistisch!
Macht es einen Unterschied ob die Anzeige von den Gegnern oder vom Staatsantwalt gestellt wird? Ich glaube nämlich nicht, das einer von denen Anzeige gegen mich erstattet hat! Ich weiß zwar nicht genau wer von meinen Freunden zugeschlagen hat, aber meine Freunde werden sich sicherlich ebenfalls gewährt haben! Falls die Gegner überhaupt verletzt wurden, dann mit Sicherheit nicht alle von mir! Ich habe nur 1 x zugeschlagen und kann eben dann höchstens einen verletzt haben, ich kann aber leider nicht genau sagen ob ich ihn richtig erwischt habe! Das ging alles viel zu schnell!
Meine Freunde haben heute ebenfalls Post bekommen mit der Aufforderung sich zu dieser Sache zu äußern! Da sie als Zeugen geladen sind, können die ja eine Aussage machen ohne das sich meine Situation dadurch verschlechtert, oder? Ich habe heute mit Ihnen telefoniert und alle bestätigen den Sachverhalt wie ich Ihn beschrieben habe!
Da ich um einen Strafverteidiger wohl nicht rumkomm, hab ich eine Frage zu den Kosten! Ich geh mal jetzt davon aus, das die Anzeige von der Staatsanwaltschaft stammt! Sollte ich freigesprochen werden, wovon ich stark ausgehe, bleiben die Kosten für Verfahren und Anwalt auf mich sitzen? Können sie ungefähr abschätzen, was die übliche Summe ist? Als Student hat man ja gerade nicht das meiste Geld!
Mfg
CC
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe davon aus, dass die Polizei Zeugenbefragungen vorgenommen hat, die Sie in den Verdacht der Ihnen vorgeworfenen Straftat gebracht haben.
Ihre Freunde sollten vorerst nicht bei der Polizei als Zeugen aussagen, bis Sie einen Verteidiger mandatiert haben. Dieser hat nämlich das Recht auch selbst Zeugenbefragungen durchzuführen. So ist der Verteidiger in der Lage die Gesamtaussagen Ihrer Freunde zu bewerten.
Es passiert nämlich sehr oft, dass vermeintlich gleichlautende Zeugenaussagen vor der Polizei dann eine ganz andere Richtung nehmen und den Beschuldigten dann doch belasten können.
Hinsichtlich der Kosten weise ich darauf hin, dass Verteidiger in der Regel Pauschalhonorare bezogen auf die einzelnen Verfahrensabschnitte (Ermittlungsverfahren, Vorverfahren, Hauptverfahren) vereinbaren, weil die gesetzlichen Gebühren immer noch keine angemessene Vergütung für den Aufwand, den ein Strafverteidiger zu leisten hat, darstellen.
Im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung weist der Verteidiger seinen Mandanten darauf hin, dass
• die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt,
• die vereinbarte Vergütung, soweit sie die gesetzliche Vergütung übersteigt, im Obsiegensfalle von der Staatskasse nicht zu erstatten ist,
• die vereinbarte Vergütung, soweit sie die gesetzliche Vergütung übersteigt, vom Rechtsschutzversicherer nicht übernommen wird.
Im Falle des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens mit der Folge, dass die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, bedeutet dies, dass ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehendes Honorar von der Staatskasse nicht erstattet wird.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage ausreichend beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -