Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es ist bei Ihren Angaben nicht ganz klar, ob das Schmerzensgeld im Strafverfahren mit festgelegt worden ist, oder über ein gesondertes zivilrechtliches Verfahren. Wenn der Schmerzensgeldanspruch im Adhäsionsverfahren nach § 403 ff. StPO zugesprochen worden ist, dann steht dieses Urteil einem zivilrechtlichen Urteil gleich. Die Verjährung beträgt dann 30 Jahre. Ich gehe davon aus, dass die Forderung daher nicht verjährt ist.
Bei dem Schmerzensgeldanspruch handelt es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO. Sie müssen die Forderung aus unerlaubter Handlung mach §§ 174 II, 302 Nr. 1 InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Als Nachweis sollte eine Kopie des Urteils beigefügt werden.
Sie müssen die Forderung also dringend beim Insolvenzverwalter anmelden, falls noch nicht geschehen. Tun Sie nichts, dann wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst, selbst wenn Sie kein Verschulden an dem Versäumnis trifft (vgl. BGH vom 16.12.2010 - IX ZR 24/10)
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es ist bei Ihren Angaben nicht ganz klar, ob das Schmerzensgeld im Strafverfahren mit festgelegt worden ist, oder über ein gesondertes zivilrechtliches Verfahren. Wenn der Schmerzensgeldanspruch im Adhäsionsverfahren nach § 403 ff. StPO zugesprochen worden ist, dann steht dieses Urteil einem zivilrechtlichen Urteil gleich. Die Verjährung beträgt dann 30 Jahre. Ich gehe davon aus, dass die Forderung daher nicht verjährt ist.
Bei dem Schmerzensgeldanspruch handelt es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO. Sie müssen die Forderung aus unerlaubter Handlung mach §§ 174 II, 302 Nr. 1 InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Als Nachweis sollte eine Kopie des Urteils beigefügt werden.
Sie müssen die Forderung also dringend beim Insolvenzverwalter anmelden, falls noch nicht geschehen. Tun Sie nichts, dann wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst, selbst wenn Sie kein Verschulden an dem Versäumnis trifft (vgl. BGH vom 16.12.2010 - IX ZR 24/10)
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
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