25. November 2011
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01:00
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
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E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Sie haben gegen den Vermieter einen Anspruch, daß sich die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, dies folgt aus § 535 BGB:
„Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Zu dem vorgenannten vertragsgemäßen Zustand gehört auch ein Störungsschutz der den Schutz vor Lärmbelästigungen durch andere Mieter miteinbezieht.
Mit anderen Worten: Sie haben einen Anspruch gegenüber Ihrem Vermieter, daß dieser dauernde und übermäßige Lärmbelästigungen durch andere Mieter verhindert bzw. abstellt.
Dies gilt insbesondere während der Nachtruhe. In dieser Zeit haben andere Mieter die Musik auf Zimmerlautstärke zu beschränken.
Setzen Sie in einem Brief – am Besten per Einschreiben- Ihrem Vermieter bzw. der Hausverwaltung eine letzte Frist zur Beseitigung des übermäßigen Lärms – z.B. eine Woche - und kündigen Sie in dem Schreiben gleichzeitig an, daß Sie für den Fall der fortgesetzten Lärmbelästigung die Wohnung gemäß § 543 BGB fristlos kündigen werden, da die Einhaltung der normalen Kündigungsfrist unter diesen Bedingungen nicht zumutbar ist.
Wenn die Hausverwaltung darauf nicht reagiert und der Lärm weiterhin nachts besteht sollten Sie die Wohnung fristlos kündigen. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung wäre es hilfreich, wenn Sie Zeugen für die Lärmbelästigung haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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