Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Eine außergerichtliche Einigung ist in den meisten Scheidungsfolgensachen möglich. Ausgenommen hiervon sind nur die Ehescheidung selbst und in den meisten Fällen auch der Versorgungsausgleich.
Sodann kommt es darauf an, welche Dinge bereits rechtshängig gemacht worden sind, also in der Antragsschrift bereits bezeichnet worden sind. Hier besteht die Möglichkeit im Gerichtstermin diese Dinge zurückzunehmen, was eine günstigere Kostenfolge beinhaltet.
Dabei sollten Sie jedoch die jeweiligen Bedingungen überdenken, die Entscheidung des Gerichts werden Sie nicht vorhersehen können und eine bedingte Einigung für den von Ihnen bestimmten Fall dürfte nicht ganz risikoarm sein, da Sie bereits vor dieser gerichtlichen Entscheidung Ihre Entscheidung über den außergerichtlichen Vergleich kennen sollten und ja auch dem Gericht mitteilen müssen.
Die Vereinbarung ist eine Art Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Frau. Die Trennungs- und Scheidungsvereinbarung regelt konkret die Folgen von Trennung und Scheidung. Grundsätzlich ist für die Scheidung einer Ehe eine solche Vereinbarung nicht erforderlich. Dabei können Sie auch die Regelung über das Darlehen mit hinein nehmen. In den meisten Fällen bedarf diese Scheidungsfolgenvereinbarung keiner besonderen Form (notarielle Beurkundung), nur wenn über Grundeigentum verfügt oder ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden muss, ist ein Notar erforderlich. Das gilt auch beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Vertrag. Dieser ist sodann eine ggf. einklagbare Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Frau. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit die Scheidungsfolgen ganz aus dem Termin herauszuhalten, nämlich dann, wenn bereits alles tatsächlich geregelt ist oder eine vorbereitete Vereinbarung im Gerichtstermin protokollieren zu lassen. Letztere hätte sodann auch eine vollstreckbare Wirkung.
Für eine Erstellung einer außergerichtlichen Vereinbarung und ggf. umfassenden Besprechung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bzgl. des Verfahrens über das Darlehen wird dann ein Vorgehen entsprechend der Entscheidung über das Darlehen sinnvoll sein. Besteht eine Einigung, so könnte auch dieses Verfahren mit einem geringeren Kostenaufwand beendet werden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben. Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geerhter Herr Rechtsanwalt Joachim,
vielen Dank für Ihre schnelle und informative Antwort !
Kurze Nachfrage...
Ein Termin vor Gericht bezüglich der Scheidung steht noch nicht fest.
Klageerwiderungsfrist bezüglich des Darlehens ist derzeit der 09.02.10
Ist es möglich bis dahin, evlt. auch mit Fristverlängerung (Darlehen), eine verbindliche Auskunft vom Familiengericht anzufordern, ob dem Verzicht von mir auf den Versorgungsausgleich statt gegeben wird ? So dass diesbezüglich Sicherheit herrschen würde ?
Mit freundlichen Grüßen !
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine definitive Aussage werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit bezüglich des Versorgungsausgleichs bis zur Klageerwiderungsfrist in der Darlehensangelegenheit nicht erhalten.
Der Versorgungsausgleich benötigt mit Abstand die meiste Zeit in einem Scheidungsverfahren, da die jeweiligen Rentenversicherer und Rententräger die Auskünfte erst an das Gericht erteilen müssen. Dies nimmt eine ziemlich lange Zeit in Anspruch. Aus diesem Grund dürfte auch eine Fristverlängerung bezüglich des Darlehensverfahrens, welche durch das Gericht meist nur etwa zwei bis vier Wochen gewährt wird, nicht infrage kommen.
Die Anfrage an das Gericht dürfte nur Sinn machen, wenn bereits die Daten bezüglich des Versorgungsausgleiches dort vorliegen.
Einzige Alternative wäre mit der Zustimmung der Gegenseite das Ruhen des Verfahrens in der Darlehensangelegenheit zu beantragen. Hier dürfte jedoch aber die Zustimmung der Gegenseite der Knackpunkt sein.
Unabhängig davon könnte man jedoch auch eine Regelung in die Vereinbarung aufnehmen, wie bereits schon angedacht, jedoch nicht unproblematisch, dass eine andere Regelung bei einem nicht möglichen Verzicht auf den Versorgungsausgleich zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau eintritt, als in der Vereinbarung festgehalten. Wie jedoch bereits geschrieben, müsste alles das, was sodann in der Vereinbarung festgehalten wird, gegebenenfalls bei Nichteintritt der Bedingung rückabgewickelt werden. Sofern dann bereits Verfügungen über den Inhalt der Vereinbarung vorgenommen worden sind, könnten Umstände eintreten, die auch tatsächlich nur sehr schwer umkehrbar sind.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne weiterhin zur Verfügung.