30. September 2025
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14:01
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2015 inzwischen tilgungsreif ist und daher nicht mehr im einfachen Führungszeugnis aufgeführt wird. Grundsätzlich gilt: Wenn im einfachen Führungszeugnis keine Einträge erscheinen, bedeutet dies regelmäßig auch, dass im Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (sogenanntes „Behördenführungszeugnis") keine Vermerke mehr enthalten sind. Denn auch dort werden nur noch die nicht getilgten und nicht tilgungsreifen Verurteilungen nach den Vorgaben der §§ 32 ff. BZRG aufgenommen.
Eine Ausnahme bestünde nur, wenn es sich um schwerwiegende Delikte handelt, die nach § 32 Abs. 5 BZRG ausnahmsweise auch länger aufgeführt werden dürfen, oder wenn Sie sich noch in laufender Bewährungszeit befinden würden. Beides ist nach dem von Ihnen geschilderten zeitlichen Ablauf nicht ersichtlich. Da seit der Verurteilung im Mai 2015 über zehn Jahre vergangen sind, dürfte die Strafe inzwischen vollständig aus dem Register entfernt sein, sodass auch das behördliche Führungszeugnis leer bleibt.
Mit anderen Worten: Sie können nach den gesetzlichen Tilgungsfristen davon ausgehen, dass auch im behördlichen Führungszeugnis keine Einträge mehr erscheinen und die Stelle beim Landratsamt diesbezüglich keinen Hinweis auf die damalige Verurteilung erhält.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari