Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie waren Ihrem Vortrag nach bis 2017 GF einer GmbH. Aus § 34 Abs. 1 AO obliegt Ihnen daher die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Dort heißt es:
"Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten."
Werden die steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, droht eine Haftung nach § 69 AO. Dieses Risiko hat sich Ihnen bereits durch den Haftungsbescheid der Gemeinde realisiert.
Nach der vom erkennenden Senat geteilten ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH alleine aus seiner Bestellung zum GF, ohne Rücksicht darauf, ob er sie tatsächlich ausüben kann.
Also auch der nur als Strohmann tätige GF haftet.
Der Haftungsbescheid aus dem 11/2016 dürfte erst einmal bestandskräftig geworden sein, so aus diesem auch vollstreckt werden kann.
Sie haben gegenüber der Gemeinde die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung gerügt, in diesem Falle hätten Sie in der Tat ein Jahr Zeit aktiv zu werden. Hier wäre es wichtig zu erfahren, was aus Ihrem damaligen Schreiben geworden ist.
Auch wenn dies mittlerweile 2 Jahre her ist, solange Sie innerhalb der Jahresfrist einen Einspruch abgeben haben, hätten Sie noch eine Chance. Denn so bald der Haftungsbescheid bestandskräftig ist, wird es ganz schwierig für Sie.
Sie sollten hier weitere Nachforschungen anstellen.
Auch der Gewerbesteuerbscheid aus 07/2016 scheint mir bereits bestandskräftig zu sein. Hier sich noch zu wehren, ist ganz schwierig bis unmöglich. Da Sie keinen Schriftverkehr mehr haben, ist die Gegenwehr noch schwieriger.
Ihre Haftung nach den §§ 69, 34 AO kommt nur in Betracht, wenn zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein adäquater Zusammenhang besteht.
Waren Sie als in 2014 noch GF, sehe ich diesen Zusammenhang und somit auch grundsätzlich eine Haftung für diese Steuern durch den Bescheid in 07/2016.
Die Steuerforderung wäre eine Insolvenzforderung geworden und zur Insolvenztabelle angemeldet worden, da Sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war.
Da das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde, blieb die Forderung im Raum und Sie können aus dieser haftbar gemacht werden.
Die Zwangsvollstreckung können Sie durch eine Ratenzahlungsvereinbarung vermeiden. Sie können auch eine Stundung nach § 222 AO beantragen. Denkbar wäre auch ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO. Sie sollten auf jeden Fall eine Ratenzahlung anbieten und schon mal eine Rate überweisen.
Die Säumniszuschläge können Ihnen erlassen werden, dies ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Sie sollten dies auf jeden Fall auch beantragen und die Umstände des Falles schildern. Dann dürften Ihre Chancen gut stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Park,
bitte entschuldigen Sie meine späte Nachfrage. - Ich habe die Zwischenzeit damit verbracht, den bisherigen Schriftverkehr mit der Gemeinde wieder aufzufinden. - Glücklicherweise konnte ich dies in einer Datensicherung eines alten Handys mit dem ich diesen Schriftverkehr per WhatsApp an meinen ehemaligen Lebenspartner weiterleitete.
Alle Schreiben mit Ausnahme des Widerspruchsbescheids vom 8.5.2017 liegen wieder vor.
Ich erinnere mich nun auch wieder an die Zeit um diese Vorgänge herum - am 9.5.2017 hatten wir den Verlust eines nahen Verwandten zu bedauern. Ich klann mir nur Vorstellen, dass die Belastung durch Umzug, Trauer und dazu noch Inhaftungnahme so groß war, dass ich Teile so weit ausblendete so dass eben innerhalb der einjährigen Klagefrist keine Reaktion mehr von mir erfolgte.
zu Ihrer Antwort:
-Zitat-
>Sie waren Ihrem Vortrag nach bis 2017 GF einer GmbH
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Nein. Das haben Sie meinem Vortrag falsch entnommen. Geschäftsführerin war ich bis 10/2015. - Dies beachte ich auch als wichtig, da ich bereits in 2014, als ich erstmals vermutete, dass mein ehemaliger Lebenspartner mit der gesamten Situation überlastet ist, Bemühungen anstellte meine Geschäftsführerschaft nicht nur stillschweigend wie bisher sondern auch durch Eintrag ins Handelsregister auf Ihn zu übertragen.
Da ich alleinige Gesellschafterin der GmbH war, hätte die schlichte Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit durch Niederlage keine Haftungsänderung herbeigeführt - ich musste also denjeningen, der ohnehin bisher alleinig die Geschäfte führte zur eingetragenen Geschäftsführerschaft bewegen. Dies war hinsichtlich der persönlichen Umstände aus der vorangegangenen Partnerschaft nur sehr langsam möglich. Zu berücksichtigen galt für mich auch das persönliche Verhältnis nicht übermäßig zu belasten, da wir einen gemeinsamen Sohn besitzen.
Sehen Sie hier keine Möglichkeit, dass die Gemeinde einzelne Positionen des Haftungsbescheides aufgrund unbilligkeit erlassen könnte oder sollte?
Der Haftungsbescheid erfolgte übrigens OHNE zuvorige Anhörung. - Bietet dies nicht auch jetzt noch die Möglichkeit ihn anzufechten ?
Sollte nicht gerade im Vorliegenden Fall mit Geschäftsführerwechsel angrenzend an die relevanten Zeiträume VOR Erlass eines Haftungsbescheids eine Anhörung zur Prüfung des Sachverhalts erfolgen?
-Zitat-
>Der Haftungsbescheid aus dem 11/2016 dürfte erst einmal bestandskräftig geworden sein, so aus diesem auch vollstreckt werden kann.
>Sie haben gegenüber der Gemeinde die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung gerügt, in diesem Falle hätten Sie in der Tat ein Jahr Zeit >aktiv zu werden. Hier wäre es wichtig zu erfahren, was aus Ihrem damaligen Schreiben geworden ist.
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Die Gemeinde hatte dies selbst erkannt und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsabescheid vom 8.5.2017 mit Schreiben vom 24.7.2017 'geheilt' - aus meiner Sicht allerdings WIEDER FALSCH, da sie zwar nun auf die Klage am richtigen Gericht aber wieder mit Monatsfrist verwies. - Durch die fehlerhafte Belehrung im initialen Widerspruchsbescheid lautete die korrekte Frist aus meiner Sicht '1 Jahr' und nicht '1 Monat'.
Dieser Vorgang ging zuvor auch von der Gemeinde an das Verwaltungsgericht, da die Gemeinde klären wollte ob mein Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid als Klage betrachtet werden könne. - Dies hat das Verwaltungsgericht am 19.6.2017 verneint.
Allerdings ebenfalls auf eine einjährige Klagefrist verwiesen.
-Zitat-
>Auch wenn dies mittlerweile 2 Jahre her ist, solange Sie innerhalb der Jahresfrist einen Einspruch abgeben haben, hätten Sie noch eine >Chance. Denn so bald der Haftungsbescheid bestandskräftig ist, wird es ganz schwierig für Sie.
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Hier verstehe ich Sie nicht. Im ersten Satz gehen Sie davon aus, dass der Haftungsbescheid bestandskräftig wurde, nun stellen Sie das eventuell in Frage?
Vielleicht wird mir auch nur der feine Unterschied, auf den Sie sich evtl. berufen nicht klar.
1.
Wie lautet die 'chance'? - Ich habe zwar innerhalb des jahres widersprochen - allerdings innerhalb der Jahresfrist nicht Klage erhoben. - Dieser Widerspruch konnte allerdings nicht als Klage umgedeutet werden - so beurteilte das auch das Verwaltungsgericht am 21.6.2017.
der aus meiner Sicht 'falschen Heilung' vom 24.7.2017 habe ich nicht mehr widersprochen.
Ich vermute, dass der Haftungsbescheid bestandskräftig ist - mangels meiner Verfahrensrechtskenntnis hoffe ich hier auf Ihre deutung.
'ganz schwierig' heisst nicht 'unmöglich' - wie sehen Sie dann ein mögliches Vorgehen? - wie bereits erwähnt, sehe ich den Umstand des Geschäftstsführerwechsel (wenn auch durch die vorliegenden persönlichen Umstände verzögert eingetragen) als Ansatzpunkt um einen Erlass einzelner Haftungspunkte zu erhalten. Nur weiss ich nicht, welche Verfahrensschritte notwendig werden. - Hilfsweise vielleicht der Umstand, dass der Haftungsbescheid ohne zuvorige Anhörung erfolgte.
2.
Wie ist zum Erlass der Säumniszuschläge vorzugehen? - Einfach beantragen und nur den insgesamten Sachverhalt umfangreich darlegen? -
Oder sollte ich nicht unter Berufung auf ein beim BFH anhängiges Verfahren bezüglich ernsthafter Bedenken der Verfassungsmässigkeit der Zinsen, welche vom Finanzgericht München auch auf Säumniszuschläge ausgeweitet wurde erst einmal Aussetzung des Vollzugs beantragen?
- kann ich dem nachgelagert dann immer noch den Erlass dieser beantragen?
Erstreckt sich diese Aussetzung des Vollzugs dann vielleicht sogar auf den gesamten Haftungsbescheid? - damit wäre mir doch zuerst einmal am meisetn gedient - oder?
Vornehmlich kommt es mir darauf an, dass adhoc keine Vollstreckung stattfindet. Allerdings möchte ich bei der Erzielung dessen durch eventuelle Teilzahlung auch keine Möglichkeiten eines künftigen Erlasses verwirken.
Das Ausmass und die Berechnung der Säumniszuschläge wurde mir erst letzte Woche von der Gemeinde erklärt - dies fiel mir im Haftungsbescheid nicht so gravierend auf.
Eine Aufhebeung des Haftungsbescheids aufgrund irgendwelcher Verfahrensfehler zu erlangen halte ich für das höchste Ziel, da ich davon ausgehe, dass dann aufgrund Verjährung kein erneuter haftungsbescheid mehr erlassen werden kann - sehe ich das richtig? - Wenn ja, dann möchte ich natürlich diesen weg durch keine Aktion verbauen.
Ich hoffe, dass dies nicht alles zu verwirrt vorgetragen ist. - Die gesamte Situation belastet mich derzeit sehr.
Beste Grüße
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfragen.
1. Sehen Sie hier keine Möglichkeit, dass die Gemeinde einzelne Positionen des Haftungsbescheides aufgrund unbilligkeit erlassen könnte oder sollte?
Hier wird man mit dem FA diskutieren müssen, da dies eine Ermessensentscheidung ist. Die von Ihnen geschilderten Umstände erscheinen mir zwar berücksichtigungswürdig, allerdings wäre hier das Ermessen des FA gefragt.
2. Der Haftungsbescheid erfolgte übrigens OHNE zuvorige Anhörung. - Bietet dies nicht auch jetzt noch die Möglichkeit ihn anzufechten ? Sollte nicht gerade im Vorliegenden Fall mit Geschäftsführerwechsel angrenzend an die relevanten Zeiträume VOR Erlass eines Haftungsbescheids eine Anhörung zur Prüfung des Sachverhalts erfolgen?
Eine Anhörung ist aus § 91 AO zwingend. Liegt keine Ausnahme des § 91 Abs. 2 AO vor, waren Sie vorher zu hören. Der Bescheid war angreifbar, dies aber innerhalb der Einspruchsfrist.
3. Die Gemeinde hatte dies selbst erkannt und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsabescheid vom 8.5.2017 mit Schreiben vom 24.7.2017 'geheilt' - aus meiner Sicht allerdings WIEDER FALSCH, da sie zwar nun auf die Klage am richtigen Gericht aber wieder mit Monatsfrist verwies. - Durch die fehlerhafte Belehrung im initialen Widerspruchsbescheid lautete die korrekte Frist aus meiner Sicht '1 Jahr' und nicht '1 Monat'.
Aber selbst wenn die Belehrung wieder falsch war, die Frist wäre ja 2018 rum gewesen. Somit wäre der Bescheid spätestens in 2018 bestandskräftig.
4. Auch wenn dies mittlerweile 2 Jahre her ist, solange Sie innerhalb der Jahresfrist einen Einspruch abgeben haben, hätten Sie noch eine >Chance. Denn so bald der Haftungsbescheid bestandskräftig ist, wird es ganz schwierig für Sie.
Gemeint war hier, dass der Sachverhalt aufgeklärt werden muss. Mir scheint es aber so, als das 2018 Bestandskraft eingetreten ist.
5. Wie lautet die 'chance'? - Ich habe zwar innerhalb des jahres widersprochen - allerdings innerhalb der Jahresfrist nicht Klage erhoben. - Dieser Widerspruch konnte allerdings nicht als Klage umgedeutet werden - so beurteilte das auch das Verwaltungsgericht am 21.6.2017.
der aus meiner Sicht 'falschen Heilung' vom 24.7.2017 habe ich nicht mehr widersprochen.
Ich vermute, dass der Haftungsbescheid bestandskräftig ist - mangels meiner Verfahrensrechtskenntnis hoffe ich hier auf Ihre deutung.
Wenn Sie innerhalb der Jahresfrist nicht geklagt haben, ist der Bescheid auf jeden Fall bestandskräftig.
6. ganz schwierig' heisst nicht 'unmöglich' - wie sehen Sie dann ein mögliches Vorgehen? - wie bereits erwähnt, sehe ich den Umstand des Geschäftstsführerwechsel (wenn auch durch die vorliegenden persönlichen Umstände verzögert eingetragen) als Ansatzpunkt um einen Erlass einzelner Haftungspunkte zu erhalten. Nur weiss ich nicht, welche Verfahrensschritte notwendig werden. - Hilfsweise vielleicht der Umstand, dass der Haftungsbescheid ohne zuvorige Anhörung erfolgte.
Hier müssen Sie sich an die Gemeinde wenden und erst einmal alle notwendigen Unterlagen zusammen bekommen. Nur wen die Zeitleiste rekonstruiert werden kann, wäre ein weiteres Vorgehen planbar.
7. Wie ist zum Erlass der Säumniszuschläge vorzugehen? - Einfach beantragen und nur den insgesamten Sachverhalt umfangreich darlegen? -
Ganz genau!
Oder sollte ich nicht unter Berufung auf ein beim BFH anhängiges Verfahren bezüglich ernsthafter Bedenken der Verfassungsmässigkeit der Zinsen, welche vom Finanzgericht München auch auf Säumniszuschläge ausgeweitet wurde erst einmal Aussetzung des Vollzugs beantragen?
Auch dies sollte mit in den Antrag.
- kann ich dem nachgelagert dann immer noch den Erlass dieser beantragen?
Das geht als Ermessensentscheidung immer.
Erstreckt sich diese Aussetzung des Vollzugs dann vielleicht sogar auf den gesamten Haftungsbescheid? - damit wäre mir doch zuerst einmal am meisetn gedient - oder?
Ganz genau
Eine Aufhebeung des Haftungsbescheids aufgrund irgendwelcher Verfahrensfehler zu erlangen halte ich für das höchste Ziel, da ich davon ausgehe, dass dann aufgrund Verjährung kein erneuter haftungsbescheid mehr erlassen werden kann - sehe ich das richtig? - Wenn ja, dann möchte ich natürlich diesen weg durch keine Aktion verbauen.
Hier wäre dann Verjährung gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park