pachtkündigung

20. Januar 2006 16:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


sehr geehrte damen und herren,
ich bin betreiber eines restaurants mit pächter/ personalwohnung das ich von einer brauerei mit auflage getränkebezug angepachtet habe.aufgrund eines nachweislich nicht berechtigeten vorwurf " fremdbezug" kündigte man mir das pachtverhältnis.
durch bevorstehende verhandlungen und klarstellungen könnte die angelegenheit wieder bereinigt werden
die wohnung habe ich an einen mitarbeiter im rahmen eines normalen mietvertrages mit unbegrenzter kündigungsfrist weitervermietet.im mietvertrag ist keine klausel eingebaut,daß die wohnung mit meinem pchtvertrag gekoppelt ist.
gilt die kündigung auch gegen den mitarbeiter und seiner angemieteten wohnung ,hat sich die verpächterin oder ein evtl. neuer pächter an den mietvertrag zu halten?
danke für die beantwortung
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,


gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.

Die Kündigung, die Ihnen gegenüber ergangen ist, gilt zunächst einmal nicht gegenüber Ihrem Untermieter. Ihr Untermieter steht mit Ihrem Vermieter bzw. Verpächter in keinerlei Vertragsbeziehungen.
Dennoch endet das Mietverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Verpächter, wenn die Kündigung nicht wieder im Zuge der anstehenden Verhandlungen zurückgenommen wird.

Bei einem Ende des Miet- bzw. Pachtverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Miet- bzw. Pachtsache zurückzugeben. Doch damit nicht genug: § 546 Abs. 2 BG gibt Ihrem Vermieter dann auch das Recht, die Sache auch von einem Dritten, also Ihrem Untermieter zurückzufordern, wenn der Mieter die Mietsache einem Dritten überlassen hat. Dabei ist auch nicht relevant, dass in Ihrem Vertrag die Wohnung nicht mit dem Pachtvertrag gekoppelt ist.

Daher kann Ihr Verpächter also von Ihrem Untermieter, sogar ohne ihm zu kündigen, die Räumung verlangen, wenn er an der Kündigung Ihnen gegenüber festhält.

Der Verpächter hat sich also auch nicht an den von Ihnen mit Ihrem Untermieter abgeschlossenen Pachtvertrag zu halten.

Wenn das Restaurant dann weiterverpachtet werden soll, so wäre sicherlich die Wohnung auch wieder Bestandteil des Vertrages. Jedoch wäre sie nicht benutzbar, solange Ihr Untermieter sie noch benutzt. Deshalb ist leider davon auszugehen, dass Ihr Verpächter diesen Anspruch gegenüber Ihrem Untermieter auch geltend machen wird.

Auch der eventuelle neue Pächter hat sich nicht an den von Ihnen mit Ihrem Untermieter geschlossenen Mietvertrag zu halten. Er selbst hätte als Mieter das Recht, die Räumung der Wohnung zu verlangen.


Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Jens O. Gräber
Rechtsanwalt


www.rechtsanwalt-graeber.de
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