8. Januar 2008
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15:47
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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im Hinblick auf Ihre Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Da Sie zum Zeitpunkt der Reparatur noch nicht Eigentümer der Wohnung waren, sind Sie auch grds. nicht zur Zahlung verpflichtet.
Die Rechnung wurde aus Gemeinschaftsrücklagen beglichen, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nun einen Anspruch auf Zahlung der 340,- € gegen die bisherige/ damalige Eigentümerin hat, gem. § 16 II WEG. Danach ist jeder Eigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
Auch wenn die Eigentümerin nicht zu erreichen war so stand es den anderen Eigentümern gem. § 21 II WEG zu, die Reparatur des Brenners zu veranlassen, um aufgrund der Wetterlage einen dauerhaften und wirtschaftlich erheblichen Schaden an der Heizungsanlage zu verhindern.
§ 21 II WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
Somit ist die damalige Eigentümerin zur Zahlung verpflichtet.
Bitte beachten sie, dass diese Plattform nur der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll, eine umfassende juristische Beratung aber keinesfalls zu ersetzen vermag.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht