Guten Abend,
das wichtigste vorweg: die VOB / B muß zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart sein. Wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen ist -und das bedeutet auch, daß Ihnen die Gelegenheit gegeben worden sein muß, diese zu lesen- gilt sie auch nicht. Dies wird nach Ihrer Schilderung die Folge haben, daß allein gesetzliches Gewährleistungsrecht gilt.
Zu Ihren Fragen:
1.
Eine Verwirkung der Bürgschaftsleistung ist nicht möglich. Sie sollten deshalb auch keine weiteren Zahlungen leisten. Gesetzlich muß die Zahlung hinsichtlich der wegen fehlender Gewährleistungsbürgschaft einbehaltener Beträge Zug um Zug erfolgen, d.h. Sie erhalten die Urkunde und zahlen im gleichen Zug den einbehaltenen Betrag.
Allerdings sollten Sie soweit wie möglich derzeit Beträge zurückhalten. Sie haben ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der dreifachen Mängelbeseitigungskosten. Dies ist erfahrungsgemäß auch das einzige Druckmittel, welches Wirkung zeitigt.
2.
Hinsichtlich der Mängel befindet sich Ihr Auftragnehmer zur Zeit in Verzug, da er die gesetzte Frist hat verstreichen lassen. Dies führt dazu, daß Sie jetzt die Mängel durch einen anderen Bauunternehmer auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen können. Dies hat allerdings den Nachteil, daß Sie die Kosten erst einmal vorschießen müssen und dann diesen Beträgen möglicherweise hinterherlaufen müssen. Zudem sollten ALLE Mängel gutachterlich dokumentiert sein, da Sie nach der Mängelbeseitigung den Einwand hören werden, daß die Mängel nicht oder nicht in dieser Form vorhanden gewesen seien.
3.
Ihr Vertragspartner steht Ihnen als andere Partei gegenüber. Er hat keine ausdrückliche Beratungspflicht oder Auskunftspflicht Ihnen gegenüber.
4.
Sie sprechen die Frage des Schadensersatzes an. Dieser umfaßt sämtliche Aufwendungen -also auch die Kosten dieser Anfrage-, die Sie vernünftigerweise anstellen. Schadensersatz können Sie von der Gegenseite verlangen, wenn die Mängel schuldhaft herbeigeführt wurden, was nach Ihrer Darlegung ja durch das Sachverständigengutachten belegt werden kann. Wenn die Mängelfrage wie hier streitig ist, können Sie auch einen Gutachter einschalten.
5.
Allgemein würde ich zur Zeit noch von einer Mängelbeseitigung abraten. Vielmehr sollte zum einen noch einmal die Mängel, zum anderen die Kosten der Mängelbeseitigung gesondert durch einen Sachverständigen im sogenannten selbständigen Beweisverfahren durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen ermittelt werden. Dann haben Sie den Vorteil, daß nicht nur ein Parteigutachten, sondern ein echtes gerichtliches Gutachten vorliegt. Im Anschluß daran können Sie den Gegner noch einmal zur Mängelbeseitigung auffordern und dann die Mängel selbst beseitigen lassen, um Schadensersatz geltend zu machen.
Sie sollten jedoch hierbei juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Es handelt sich um eine schwierige Materie, die durch einen Fachmann behandelt werden sollte.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
das wichtigste vorweg: die VOB / B muß zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart sein. Wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen ist -und das bedeutet auch, daß Ihnen die Gelegenheit gegeben worden sein muß, diese zu lesen- gilt sie auch nicht. Dies wird nach Ihrer Schilderung die Folge haben, daß allein gesetzliches Gewährleistungsrecht gilt.
Zu Ihren Fragen:
1.
Eine Verwirkung der Bürgschaftsleistung ist nicht möglich. Sie sollten deshalb auch keine weiteren Zahlungen leisten. Gesetzlich muß die Zahlung hinsichtlich der wegen fehlender Gewährleistungsbürgschaft einbehaltener Beträge Zug um Zug erfolgen, d.h. Sie erhalten die Urkunde und zahlen im gleichen Zug den einbehaltenen Betrag.
Allerdings sollten Sie soweit wie möglich derzeit Beträge zurückhalten. Sie haben ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der dreifachen Mängelbeseitigungskosten. Dies ist erfahrungsgemäß auch das einzige Druckmittel, welches Wirkung zeitigt.
2.
Hinsichtlich der Mängel befindet sich Ihr Auftragnehmer zur Zeit in Verzug, da er die gesetzte Frist hat verstreichen lassen. Dies führt dazu, daß Sie jetzt die Mängel durch einen anderen Bauunternehmer auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen können. Dies hat allerdings den Nachteil, daß Sie die Kosten erst einmal vorschießen müssen und dann diesen Beträgen möglicherweise hinterherlaufen müssen. Zudem sollten ALLE Mängel gutachterlich dokumentiert sein, da Sie nach der Mängelbeseitigung den Einwand hören werden, daß die Mängel nicht oder nicht in dieser Form vorhanden gewesen seien.
3.
Ihr Vertragspartner steht Ihnen als andere Partei gegenüber. Er hat keine ausdrückliche Beratungspflicht oder Auskunftspflicht Ihnen gegenüber.
4.
Sie sprechen die Frage des Schadensersatzes an. Dieser umfaßt sämtliche Aufwendungen -also auch die Kosten dieser Anfrage-, die Sie vernünftigerweise anstellen. Schadensersatz können Sie von der Gegenseite verlangen, wenn die Mängel schuldhaft herbeigeführt wurden, was nach Ihrer Darlegung ja durch das Sachverständigengutachten belegt werden kann. Wenn die Mängelfrage wie hier streitig ist, können Sie auch einen Gutachter einschalten.
5.
Allgemein würde ich zur Zeit noch von einer Mängelbeseitigung abraten. Vielmehr sollte zum einen noch einmal die Mängel, zum anderen die Kosten der Mängelbeseitigung gesondert durch einen Sachverständigen im sogenannten selbständigen Beweisverfahren durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen ermittelt werden. Dann haben Sie den Vorteil, daß nicht nur ein Parteigutachten, sondern ein echtes gerichtliches Gutachten vorliegt. Im Anschluß daran können Sie den Gegner noch einmal zur Mängelbeseitigung auffordern und dann die Mängel selbst beseitigen lassen, um Schadensersatz geltend zu machen.
Sie sollten jedoch hierbei juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Es handelt sich um eine schwierige Materie, die durch einen Fachmann behandelt werden sollte.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
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