noch mal eine frage zur fristlosen kündigung

28. Oktober 2007 15:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


hallo ich hatte schon eine sehr gute antwort zu diesem fall hier bekommen das ich fristlos kündigen kann allerdings nur mit beweisen.
hallo und zwar geht es um folgendes unser gasbeuler ist seit wochen kaputt wir hatten die feuerwehr hier die haben gesagt das dort eine defekte gasleitung ist wir haben dies unserem verwalter mit geteilt jedoch nur telefonisch.
es passiert hier aber nichts wir haben eine fast 2 jahre alte tochter und können nicht heizen.
meine frage ist jetzt weil wir ausziehen wollen kann ich fristlos kündigen???

meine frage hierzu ist jetzt noch mal kann ich ein schrift stück aufsetzen mit einer normalen kündigung und mit dort rein schreiben das er doch bitte die heizung innerhalb von einer woche reparieren soll???

wenn er das nicht tut kann ich dann sofort fristlos kündigen???
und muss ich dann noch schönheitsreparaturen vor nehmen???
Sehr geehrte Fragestellerin,

tatsächlich können Sie eine "normale" - fristgemäße - Kündigung mit der Aufforderung an den Vermieter zur Mängelbeseitigung verbinden und im Falle des ergebnislosen Fristablaufs dann auch fristlos kündigen.

Zu beachten ist bei einer etwaigen "normalen" Kündigung, dass diese nach § 573 c Abs. 1 BGB jeweils spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich ist, so dass eine zum 31.01.2008 wirkende Kündigung dem Vermieter spätestens am 03.11.2007 zugehen muss, weil nach der Rechtsprechung des BGH auch der Samstag als Werktag zu berücksichtigen ist.

Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung sowie jede Kündigung müssen dem Vermieter auf beweisbare Weise übersandt werden, am besten also per Einschreiben mit Rückschein.

Ob Sie Schönheitsreparaturen ausführen müssen, hängt grundsätzlich davon ab, ob es dazu wirksame Regelungen im Mietvertrag gibt und in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Allein deshalb, weil Sie wegen Mängeln der Wohnung kündigen, entfällt eine möglicherweise bestehende Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Stelzner
Rechtsanwalt
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