Sehr geehrte Fragestellerin,
tatsächlich können Sie eine "normale" - fristgemäße - Kündigung mit der Aufforderung an den Vermieter zur Mängelbeseitigung verbinden und im Falle des ergebnislosen Fristablaufs dann auch fristlos kündigen.
Zu beachten ist bei einer etwaigen "normalen" Kündigung, dass diese nach § 573 c Abs. 1 BGB jeweils spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich ist, so dass eine zum 31.01.2008 wirkende Kündigung dem Vermieter spätestens am 03.11.2007 zugehen muss, weil nach der Rechtsprechung des BGH auch der Samstag als Werktag zu berücksichtigen ist.
Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung sowie jede Kündigung müssen dem Vermieter auf beweisbare Weise übersandt werden, am besten also per Einschreiben mit Rückschein.
Ob Sie Schönheitsreparaturen ausführen müssen, hängt grundsätzlich davon ab, ob es dazu wirksame Regelungen im Mietvertrag gibt und in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Allein deshalb, weil Sie wegen Mängeln der Wohnung kündigen, entfällt eine möglicherweise bestehende Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt
tatsächlich können Sie eine "normale" - fristgemäße - Kündigung mit der Aufforderung an den Vermieter zur Mängelbeseitigung verbinden und im Falle des ergebnislosen Fristablaufs dann auch fristlos kündigen.
Zu beachten ist bei einer etwaigen "normalen" Kündigung, dass diese nach § 573 c Abs. 1 BGB jeweils spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich ist, so dass eine zum 31.01.2008 wirkende Kündigung dem Vermieter spätestens am 03.11.2007 zugehen muss, weil nach der Rechtsprechung des BGH auch der Samstag als Werktag zu berücksichtigen ist.
Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung sowie jede Kündigung müssen dem Vermieter auf beweisbare Weise übersandt werden, am besten also per Einschreiben mit Rückschein.
Ob Sie Schönheitsreparaturen ausführen müssen, hängt grundsätzlich davon ab, ob es dazu wirksame Regelungen im Mietvertrag gibt und in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Allein deshalb, weil Sie wegen Mängeln der Wohnung kündigen, entfällt eine möglicherweise bestehende Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt