Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch ich sehe keine Grundlage, denn jede vertragliche Forderung, ob anfänglich oder nachträglich, muss von beiden Seiten gewollt und abgeschlossen sein, um eine rechtliche Wirkung zu entfalten.
Ihr Vertragspartner ist dafür beweisbelastet.
Zudem würde ich das schriftlich verlangen, ein Anruf allein ist wenig zielführend, was auch die Telekommunikationsfirma erkennen sollte.
Da reicht auch von Ihnen eine E-Mail, aber Sie können auch einfach abwarten, da Sie nicht verpflichtet sind, auf den Anruf weiter zu reagieren.
Wie gesagt, es ist schon an der Gegenseite, hier das entsprechende darzulegen und mittels Urkunden beweisen zu können.
Auch ich bin langjähriger Kunde bei der von Ihnen genannten Firma, kenne das eigentlich anders.
Entweder es ist dabei oder nicht.
Daher sehe ich gute Chancen auf eine Abwehr dieses Begehrens.
Sie sollten entsprechenden Abbuchungen schriftlich widersprechen, sollte es soweit kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten Tag xxxxxxxxxxxxxx,
wir nehmen Bezug auf unser Gespräch vom 16.04.2024.
Wir berechnen Ihnen die Kosten für die Hardwareablöse und Vertragsanpassung nachträglich, da die Gebühren durch Ihren geäußerten Wunsch, während der Mindestvertragslaufzeit einen vorzeitigen Vertragswechsel inklusive neuer Hardware vorzunehmen, angefallen sind.
Dies ergibt sich aus der Vertragszusammenfassung, die wir Ihnen vor Abschluss Ihres Vertrages zur Verfügung gestellt haben und die Inhalt des Vertrags geworden ist. Weiterhin sieht § 56 Abs. 4 S. 1 TKG vor, dass wir bei einer vorzeitigen Kündigung während der Vertragslaufzeit Wertersatz für das vom Kunden einbehaltene Gerät fordern können. Auch ergibt sich aus unseren AGB (Klausel 12.1. der AGB 1&1 Telecom GmbH), dass das Eigentum am Gerät erst mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, also nach 24 Monaten, auf den Kunden übergeht. Wir sind demnach noch Eigentümerin des Gerätes. Schließlich ist die Hardwareablösegebühr auch marktüblich.
Alternativ können Sie Ihr Altgerät bis zum 17.05.2024 kostenlos an uns zurückzuschicken. In diesem Fall berechnen wir Ihnen die Hardwareablöse- und Vertragsanpassungsgebühr nicht. Bitte melden Sie sich rechtzeitig telefonisch unter der Rufnummer 0721 960 98 73 bei uns, sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.
Sollten wir bis zum 17.05.2024 nichts mehr von Ihnen hören, werden wir Ihnen die Hardwareablösegebühr und die Vertragsanpassungsgebühr in Rechnung stellen.
Sie möchten gerne eine Ratenzahlung vereinbaren? Rufen Sie uns ebenfalls gerne unter 0721 960 98 73 an, wir kümmern uns um Ihr Anliegen.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxxxxxxx
1&1 Kundenservice
1&1 Telecom GmbH
Elgendorfer Str. 57
56410 Montabaur
Hauptsitz Montabaur, Amtsgericht Montabaur, HRB 22331, UST-ID: DE 273 413 910, E-Mail: info@1und1.de, Telefon: +49 (0) 721 96 00, WEEE-Reg.-Nr. DE13470330
Geschäftsführer: Christian Bockelt, Cretièn Brandsma, Sascha D´Avis, Dr. Pascal Grieder, Thomas Henkel, Alessandro Nava
Diese E-Mail Habe ich heute bekommen, wie soll ich darauf reagieren?
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Rückmeldung.
Trotzdem meine ich, dass aufgrund der telefonische Aussage dieses so nicht passt, wie es in der Nachricht nunmehr steht - die Beweislast hat zudem die Gegenseite und auch andere rechtliche Probleme.
Deswegen würde ich das denen so antworten; gerne prüfe ich die Sache weiter, s. mein unten stehendes Angebot.
Sollte Ihre Nachricht selbst nicht ausreichend sein, kann ich gerne anwaltlich tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen