Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Soweit Ihre Mutter nur vorübergehend bei Ihnen eingezogen ist, dürfte diese nach Ihrer Schilderung jedenfalls nicht direkt gegenüber dem Vermieter zur Zahlung der Miete verpflichtet worden sein. Ihre eigene Verpflichtung als Mieter gegenüber Ihrem Vermieter zur regelmäßigen Zahlung müssen Sie daher so oder so weiterhin nachkommen, ebenso etwaige schon aufgelaufene Mietschulden ausgleichen. Ich verstehe Sie insoweit so, dass Sie mit der Mutter vereinbart haben, dass diese für die Zeit Ihrer Unterbringung anteilig an Sie einen Teil der Miete zurückzahlt und diese zeitweise Untervermietung an die Mutter vom Vermieter genehmigt wurde.
Soweit Ihre Mutter vor diesem Hintergrund Ihnen gegenüber als Ihr Untermieter die Miete nicht zahlt, können Sie Ihren Anspruch gegen die Mutter auf Zahlung der Untermiete gemäß § 535 Abs.2 BGB notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Dazu müssten Sie zunächst lediglich die Vereinbarung der Untermiete und die Höhe derselbigen nachweisen können. Insofern könnte für diese wohl mündlich getroffene Übereinkunft unter Umständen der Vermieter als Zeuge auftreten, sofern er hiervon bei dem erwähnten Gespräch Kenntnis erlangt hat.
Bezüglich der Hunde Ihrer Schwester ist es die freie Einscheidung des Vermieters, ob er die Haltung erlaubt oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn im gleichen Haus, die einen Mieter einen Hund haben und die anderen dies nicht dürfen. Voraussetzungen ist allerdings, dass der Mietvertrag eine Klausel enthält, dass die Tierhaltung der schriftlichen Genehmigung des Vermieters bedarf. Einen einklagbaren Anspruch auf Einwilligung des Vermieters zur Hundehaltung lehnt ansonsten die Rechtsprechung grundsätzlich ab. Denn es liegt im freiem Ermessen des Hausbesitzers, ob er eine Tierhaltung genehmige oder nicht. Die Tierhaltung kann auch nachträglich durch den Vermieter wieder verboten werden, wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich belästigt, z.B. durch dauerndes Bellen oder durch Häufchen im Flur etc. Wenn die störenden Zustände beseitigt werden, dulden die Gerichte das weitere Halten des Tieres in der Regel.
Wegen der Schimmelproblematik und dem Elektrizitätsausfall müssen Sie den Vermieter – soweit noch nicht erfolgt - schriftlich auf diesen Mangel hinweisen. Gleichzeitig sollten Sie ihm dabei eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf Sie Schadensersatz geltend machen können und bei Bedarf die Schimmelbeseitigung auch im Wege der Ersatzvornahme durchführen können. Ab Mängelanzeige haben Sie außerdem gemäß § 536 BGB ein Recht auf Mietminderung, so dass Sie gegenüber dem Vermieter bis zur endgültigen Beseitigung des Schimmels die Mietzahlungen um einen angemessenen Betrag kürzen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Soweit Ihre Mutter nur vorübergehend bei Ihnen eingezogen ist, dürfte diese nach Ihrer Schilderung jedenfalls nicht direkt gegenüber dem Vermieter zur Zahlung der Miete verpflichtet worden sein. Ihre eigene Verpflichtung als Mieter gegenüber Ihrem Vermieter zur regelmäßigen Zahlung müssen Sie daher so oder so weiterhin nachkommen, ebenso etwaige schon aufgelaufene Mietschulden ausgleichen. Ich verstehe Sie insoweit so, dass Sie mit der Mutter vereinbart haben, dass diese für die Zeit Ihrer Unterbringung anteilig an Sie einen Teil der Miete zurückzahlt und diese zeitweise Untervermietung an die Mutter vom Vermieter genehmigt wurde.
Soweit Ihre Mutter vor diesem Hintergrund Ihnen gegenüber als Ihr Untermieter die Miete nicht zahlt, können Sie Ihren Anspruch gegen die Mutter auf Zahlung der Untermiete gemäß § 535 Abs.2 BGB notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Dazu müssten Sie zunächst lediglich die Vereinbarung der Untermiete und die Höhe derselbigen nachweisen können. Insofern könnte für diese wohl mündlich getroffene Übereinkunft unter Umständen der Vermieter als Zeuge auftreten, sofern er hiervon bei dem erwähnten Gespräch Kenntnis erlangt hat.
Bezüglich der Hunde Ihrer Schwester ist es die freie Einscheidung des Vermieters, ob er die Haltung erlaubt oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn im gleichen Haus, die einen Mieter einen Hund haben und die anderen dies nicht dürfen. Voraussetzungen ist allerdings, dass der Mietvertrag eine Klausel enthält, dass die Tierhaltung der schriftlichen Genehmigung des Vermieters bedarf. Einen einklagbaren Anspruch auf Einwilligung des Vermieters zur Hundehaltung lehnt ansonsten die Rechtsprechung grundsätzlich ab. Denn es liegt im freiem Ermessen des Hausbesitzers, ob er eine Tierhaltung genehmige oder nicht. Die Tierhaltung kann auch nachträglich durch den Vermieter wieder verboten werden, wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich belästigt, z.B. durch dauerndes Bellen oder durch Häufchen im Flur etc. Wenn die störenden Zustände beseitigt werden, dulden die Gerichte das weitere Halten des Tieres in der Regel.
Wegen der Schimmelproblematik und dem Elektrizitätsausfall müssen Sie den Vermieter – soweit noch nicht erfolgt - schriftlich auf diesen Mangel hinweisen. Gleichzeitig sollten Sie ihm dabei eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf Sie Schadensersatz geltend machen können und bei Bedarf die Schimmelbeseitigung auch im Wege der Ersatzvornahme durchführen können. Ab Mängelanzeige haben Sie außerdem gemäß § 536 BGB ein Recht auf Mietminderung, so dass Sie gegenüber dem Vermieter bis zur endgültigen Beseitigung des Schimmels die Mietzahlungen um einen angemessenen Betrag kürzen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt