Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie mit dem Freund einen Darlehensvertrag schließen, dann ist dieser Vertrag ein gutes Beweismittel vor dem Zivilgericht, in Ihrem Fall aufgrund des Streitwertes, ist das Amtsgericht zuständig.
Zu Ihrer Frage, ob Sie diesen Vertrag vor Gericht verwenden können:
Selbstverständlich! Dafür wird der Inhalt Ihres Vertrages den Sie mit Ihrem Freund schließen (Darlehensvertrag) schriftlich verkörpert.
Zum Vertrag:
Sie schließen mit Ihrem Freund einen Vertrag. Diesen überschreiben Sie mit Darlehensvertrag.
Sich bezeichnen Sie als Darlehensgeber. Anschrift
Den Freund als Darlehensgeber. Anschrift
Summe die überlassen wird (Währung)
Verzinsung angeben, wenn verzinst.
Rückzahlungstermin! wichtig! erst dann dürfen Sie fordern!
Wichtig: Ihr Freund muss unterschreiben.
Zum Gericht:
Sie müssten Ihren Vertragspartner vor dem Amtsgericht verklagen, wo dieser seinen Wohnsitz hat.
Gerichtskosten für 1. Instanz
243,00 Euro
Einen Anwalt brauchen Sie vor dem Amtsgericht nicht, sollten Sie aber einen beauftragen, dann würde Ihr Anwalt erhalten:
513,30 Euro , wenn ein Urteil erginge oder 769 Euro, wenn der Anwalt außergerichtlich verhandelt.
Die Anwaltskosten hat aber der Verlierer des Prozesses zu bezahlen. - Dies wäre, wenn alles gut läuft, keine Verjährung, keine Erfüllung, Ihr Freund.
Außerdem sollten Sie bei einer Klage zuvor ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen: Denn dies würde Ihre Gerichtskosten und die Anwaltskosten halbieren! Halbieren Sie die oben genannten Beträge. Ich haben Ihnen die Maximalkosten berechnet.
(Vordrucke gibt es in Kaufhäusern, Einzelhandel)
Einem Anwalt müssten Sie aber wohl einen Vorschuss bezahlen, bevor er für Sie tätig würde - 3/4 des Honorars. In der Regel.
Auf jeden Fall müssten Sie aber die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens vorstrecken: ca. 200 Euro
Chancen vor Gericht:
Mit einem Vertrag sehr gut - Sie können erst klagen, wenn die Rückzahlung fällig ist - Verjährung beachten (3 Jahre nach Fälligkeit ist ein Anspruch verjährt)
Problem ist in den meisten Fällen aber stets die Fähigkeit des Schuldners überhaupt zahlen zu können. Dies ist Ihr Risiko.
Wenn Sie noch Fragen haben nutzen Sie Ihre Fragemöglichkeit.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Michael Forster
Rechtsanwalt
www.forster-kanzlei.de
wenn Sie mit dem Freund einen Darlehensvertrag schließen, dann ist dieser Vertrag ein gutes Beweismittel vor dem Zivilgericht, in Ihrem Fall aufgrund des Streitwertes, ist das Amtsgericht zuständig.
Zu Ihrer Frage, ob Sie diesen Vertrag vor Gericht verwenden können:
Selbstverständlich! Dafür wird der Inhalt Ihres Vertrages den Sie mit Ihrem Freund schließen (Darlehensvertrag) schriftlich verkörpert.
Zum Vertrag:
Sie schließen mit Ihrem Freund einen Vertrag. Diesen überschreiben Sie mit Darlehensvertrag.
Sich bezeichnen Sie als Darlehensgeber. Anschrift
Den Freund als Darlehensgeber. Anschrift
Summe die überlassen wird (Währung)
Verzinsung angeben, wenn verzinst.
Rückzahlungstermin! wichtig! erst dann dürfen Sie fordern!
Wichtig: Ihr Freund muss unterschreiben.
Zum Gericht:
Sie müssten Ihren Vertragspartner vor dem Amtsgericht verklagen, wo dieser seinen Wohnsitz hat.
Gerichtskosten für 1. Instanz
243,00 Euro
Einen Anwalt brauchen Sie vor dem Amtsgericht nicht, sollten Sie aber einen beauftragen, dann würde Ihr Anwalt erhalten:
513,30 Euro , wenn ein Urteil erginge oder 769 Euro, wenn der Anwalt außergerichtlich verhandelt.
Die Anwaltskosten hat aber der Verlierer des Prozesses zu bezahlen. - Dies wäre, wenn alles gut läuft, keine Verjährung, keine Erfüllung, Ihr Freund.
Außerdem sollten Sie bei einer Klage zuvor ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen: Denn dies würde Ihre Gerichtskosten und die Anwaltskosten halbieren! Halbieren Sie die oben genannten Beträge. Ich haben Ihnen die Maximalkosten berechnet.
(Vordrucke gibt es in Kaufhäusern, Einzelhandel)
Einem Anwalt müssten Sie aber wohl einen Vorschuss bezahlen, bevor er für Sie tätig würde - 3/4 des Honorars. In der Regel.
Auf jeden Fall müssten Sie aber die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens vorstrecken: ca. 200 Euro
Chancen vor Gericht:
Mit einem Vertrag sehr gut - Sie können erst klagen, wenn die Rückzahlung fällig ist - Verjährung beachten (3 Jahre nach Fälligkeit ist ein Anspruch verjährt)
Problem ist in den meisten Fällen aber stets die Fähigkeit des Schuldners überhaupt zahlen zu können. Dies ist Ihr Risiko.
Wenn Sie noch Fragen haben nutzen Sie Ihre Fragemöglichkeit.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Michael Forster
Rechtsanwalt
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