ladendiebstahl - anhörungsbogen

21. Oktober 2004 17:16 |
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Strafrecht


Aufgrund eines sehr dummen versuchten ladendiebstahls muss ich nun den Anhörungsbogen der Polizei bearbeiten.
Auf der ersten Seite steht folgende Formulierung:
"Wird das Verfahren nicht eingestellt, so bin ich mit der Anwendung des Strafbefehlsverfahrens durch Staatsanwaltschaft und Gericht
0 einverstanden 0 nicht einverstanden"

So wie es aussieht, kann ich mir berechtigte Hoffnungen auf Einstellung des Verfahrens machen. Was habe ich nun hinsichtlich dieser Erklärung zu tun? Was muss ich ankreuzen und mit welchen Konsequenzen?

Ist es zudem ratsam, auf dem Bogen die Formulierung
"Mit einer Einstellung des Verfahrens unter Auflagen bin ich einverstanden" (o.ä. - wenn ja wie formuliert) zu verwenden?
Wenn ja, wo? Bei den Erläuterungen zum Sachverhalt?

Ich danke schon jetzt für die Beantwortung dieser Fragen
Sehr geehrter Ratsuchender,

das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem eine Hauptverhandlung nicht durchgeführt wird. Sie müssen also nicht zur mündlichen Verhandlung vor Gericht erscheinen. Es kommt in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Statt eines Urteiles ergeht dann ein Strafbefehl, der Ihnen zugestellt wird.

In diesem Verfahren werden Ihnen aber keine Rechte abgeschnitten. Sind Sie mit dem Inhalt des Strafbefehles nicht einverstanden, können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen und es wird dann doch noch eine Hauptverhandlung durchgeführt.

Von einer Erklärung zur Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen würde ich absehen. Erwägt die Staatsanwaltschaft eine solche Einstellung nach § 153a StPO, so wird Sie Ihnen zunächst die beabsichtigten Auflagen bzw. Weisungen mitteilen und Ihnen eine Frist zur Erklärung Ihres erforderlichen Einverständnisses setzen.
Dies dient Ihrem Schutz, damit Sie mit den beabsichtigten Auflagen vor Augen überlegen können, ob Sie dies akzeptieren wollen und ggf. eine anwaltliche Beratung einholen können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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