Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich entnehme Ihrem Sachverhalt, dass Sie eine Teilzeitstelle in einer Firma haben, die als GbR organisiert ist. Nunmehr wurde Ihnen durch die GbR als Arbeitgeber fristlos gekündigt. Von den 3 Gesellschaftern haben sich 2 für und einer gegen die Kündigung ausgesprochen. Zu berücksichtigen ist, dass Sie zu 70 % schwerbehindert sind.
Grundsätzlich muss für eine fristlose Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen. Ob hier ein solcher vorliegt, ist nicht ersichtlich.
Ich kann Ihrem Sachverhalt auch nicht entnehmen, wieviele Arbeitnehmer in der Firma beschäftigt sind. Daher ist nicht eindeutig, ob hier das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist.
Darüber hinaus ist aber bei schwerbehinderten Arbeitnehmern zu beachten, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung das Integrationsamt informieren und sich von diesem die Zustimmung zur Kündigung holen muss.
Schwerbehinderte bzw. Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen genießen im Arbeitsrecht einen erhöhten Kündigungsschutz. Nach § 85 SGB IX bedarf die arbeitsrechtliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers immer der vorherigen Zustimmung durch das zuständige Integrationsamt.
Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam.
Liegt eine solche Zustimmung des Integrationsamts allerdings vor, hat der Arbeitgeber nach § 88 Abs. 3 SGB IX einen Monat lang Zeit, die Kündigung gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer auszusprechen.
Daher sollten Sie sich zunächst informieren, ob diese Zustimmung vorliegt oder nicht.
Zu beachten ist, dass Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben können.
Sollte die Zustimmung des Integrationsamtes nicht vorliegen, wird das Gericht feststellen, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Sie sollten umgehend einen Rechtsanwalt vor Ort mit Ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen. Der Kollege wird dann die entsprechende Kündigungsschutzklage fertigen.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
es sind 7 angestelte, und ich soll ap morgen nicht mer kommen habe aber noch keine kündigung in der hand, wie soll ich mich ferhalten
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Da es nur 7 Arbeitnehmer gibt, ist also das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Daher kann ein Arbeitgeber grundsätzlich ohne Beachtung des besonderen Kündigungsschutzes des KSchG einem Arbeitnehmer kündigen.
In Ihrem Fall ist aber dennoch die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.
Sie sollten also Morgen auch wieder zur Arbeit gehen und Ihre Arbeitskraft anbieten. Der ausgesprochenen Kündigung sollten Sie widersprechen. Allerdings entfaltet die Kündigung noch keine Wirkung, solange Sie diese nicht schriftlich in der Hand haben. Erst ab Zugang der Kündigung beginnt die 3-wöchige Klagefrist zu laufen.
Wenn Sie die Kündigung dann doch noch schriftlich erhalten, sollten Sie einen Anwalt kontaktieren, um von diesem die Kündigungsschutzklage erheben zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche trotz allem noch einen schönen Sonntag abend.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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