kann ein bereits verstorbenes Kind noch erben ?

15. November 2010 23:10 |
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Erbrecht


Im Testament meiner Eltern ( berliner testament) sind alle 4 Kinder als Erben benannt, wenn der verbleibende Ehepartner verstorben ist.
Nun ist ein Kind bereits verstorben. Haben jetzt die Hinterbliebenen des Verstorbenen Kindes Anspruch auf das Erbe ( in diesem Fall 1 Ehefrau und 2 kinder )?) Und wenn besagte Hinterbliebenen des Kindes das Erbe des Kindes bei dessen Tod ausgeschlagen haben, gilt dies dann für immer oder muss jeder neue Erbfall wieder neu abgelehnt werden ?
Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Ihre Frage lässt sich ganz einfach beantworten:

Soweit der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen hat –und das ist bei einem Testament grds. der Fall- wächst der Erbteil eines vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weggefallenen Erben den anderen Erben im Verhältnis zu deren Erbteilen an. Vgl. § 2094 BGB.

Das bedeutet in Ihrem Falle, soweit alle zu gleichen Teilen erben sollten, dass der Erbteil des weggefallenen Erben zu gleichen Teilen auf die anderen verbleibenden Erben verteilt wird.


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

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