4. Februar 2012
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21:54
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Für die Bankverbindlichkeiten haften Sie bis zu einem Betrag von EUR 15.000,-. Soweit die Bank eine Überziehung dieses Rahmens zugelassen hat, wird sie die darüber hinausgehende Forderung jedenfalls nicht bei Ihnen persönlich einfordern können, da eine Haftungsbegrenzung besteht.
2. Bezüglich des Mietvertrages gehe ich davon aus, dass die GbR Mietvertragspartei ist. War Ihr Partner im Außenverhältnis für die GbR alleinvertretungsberechtigt, ist die GbR Vertragspartner geworden, so dass Sie für die Verbindlichkeiten einzustehen haben, auch ohne Unterschrift. Ergab sich aus dem Gesellschaftsvertrag jedoch nur eine gemeinsame Vertretung und hat der Vermieter es unterlassen, sich die Existent und auch die Vertretungsbefugnis der GBR vorlegen lassen, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Ob dies aber den Haftungsanspruch in Gänze beseitigt, wage ich zu bezweifeln, sollte aber als Ansatzpunkt für einen Vergleich dienen.
3. Hat Ihr Mitgesellschafter die GbR und damit Sie in eine vermeidbare Haftungssituation gebracht, sollten Sie erwägen die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden mit dem Zusatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Wird die Forderung mit diesem Zusatz zur Insolvenztabelle festgestellt, nimmt sie nicht an der Restschuldbefreiung teil.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen gerne für eine Folgeberatung zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA