25. Januar 2011
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13:10
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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E-Mail: drewelow@mv-recht.de
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Der Versicherungsnehmer schuldet aus dem Versicherungsvertrag neben der Beitragszahlung auch die Einhaltung gewisser Obliegenheiten, die ihm gegenüber der Versicherung bestehen.
In der Verletzung dieser Obliegenheiten bestehen die größten Gefahren.
Die meisten Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsvertragsbedingungen sehen zum Beispiel vor, dass der Versicherungsnehmer den Schaden unverzüglich zu melden hat.
Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern".
Diese Pflicht dient unter anderem dazu, dass es der Versicherung möglich sein muss, zu klären ob ein Versicherungsfall vorliegt und ob andere Ersatzmöglichkeiten vorhanden sind.
Der Schaden muss also schnell gemeldet werden.
Es sollten Beweise gesichert werden, die den Eintritt des Schadens belegen.
Hier sollten Fotos gemacht werden – am besten unter (Mit)Einblendung einer aktuellen Tageszeitung.
Sind Zeugen vorhanden, sollten diese benannt werden. Mehr Beweiskraft haben stets Aussagen, die kurz nach dem Schadensfall getätigt wurden. Es bietet sich daher an, ein sogenanntes Gedächtnisprotokoll anzufertigen. Das heißt, der Zeuge oder der Verursacher sollte so zeitnah an dem Vorfall wie möglich, den Vorfallhergang schriftlich niedergelegt haben. Am Ende dieser schriftlichen Niederlegung sollte das Datum vermerkt werden, an die Erklärung abgegeben wurde.
Der Topf darf nicht vernichtet werden
Es muss ein versichertes Risiko eingetreten sein.
Hier gilt es die Versicherungsbedingungen anzusehen – am Besten den zuständigen Versicherungsmakler um Information bitten.
Häufig sind Glasschäden oder Schäden an elektronischen Geräten ausgeschlossen.
Es muss sich um ein plötzliches Ereignis von mit Außeneinwirkung handeln.
Oft werden Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher durch allmähliche Einwirkung der Temperatur oder ähnlichem entsteht, ausgeschlossen. Hierunter fällt nicht der Fall des „Topf anbrennen lassen" – denn dies ist keine allmähliche Einwirkung.
Es muss sich um einen Vorfall im privaten Bereich handeln – also nicht, dass der Schädiger gerade für berufliche Zwecke die Jochplatte benutzt hatte.
Der Schaden darf nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Hier muss die richtige Formulierung gewählt werden, wie: „versehentlich vergessen, dass der Herd..:"
Auch darf der „Gast" kein Angehöriger gewesen sein – Handlungen von Angehörigen sind nicht mitversichert.
Zusammenfassend ist also am wichtigsten, dass der Schaden recht zügig geltend gemacht wird und dass Beweise für den Eintritt des Schadens gesichert werden.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen.
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht