29. November 2006
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16:08
Antwort
vonRechtsanwalt Alexandros Kakridas
Westerbachstraße 23 F
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Zunächst möchte ich Ihre zweite Frage beantworten. Eine Haftung des Gerichtsvollziehers besteht durch das Einwerfen in den Briefkasten nicht. Denn wird keine Person am Zustellungsort angetroffen, darf der Gerichtsvollzieher die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten vornehmen.
Bezüglich Ihrer ersten Frage käme u.a eine Haftung aus einer Amtspflichtverletzung in Betracht, § 839 I BGB i.V.m Art. 34 GG. Dieser Schadensersatzanspruch entsteht bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten oder Unterlassen eines in Ausübung seines Amtes hoheitlich tätigen öffentlichen Bediensteten.
Die den Schaden begründende unterlassene Zustellung muss bei der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe eingetreten sein und nicht nur bei Gelegenheit. Des weiteren müsste es zu einer Verletzung der Amtspflicht gekommen sein.
D.h. Sie müßten nachweisen können, dass der zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung nicht vorgenohmen hat, obwohl dies zu seiner Amtspflicht gehört.
Durch das Unterlassen müßten Sie auch einen Schaden erlitten haben.
Unter Schaden i.S.d. § 839 BGB ist jeder Vermögensschaden zu verstehen. Darüber hinaus erstreckt er sich auch auf Schmerzensgeld. Hervorzuheben ist, dass der Amtshaftungsanspruch nur auf Geldersatz gerichtet ist.
Zum Schluss darf die Haftung nicht nach § 839 I 2 BGB ausgeschlossen sein. Demnach besteht bei nur fahrlässigen Handeln des Amtswalters dann kein Anspruch, wenn Sie auf andere Weise, d.h. von einer dritten Person, Ersatz verlangen könnten. Was in Ihrem Fall aber wohl ausgeschlossen ist.
Aufgrund der Komplexität der Materie würde ich Ihnen raten, falls Sie die Sache weiterverfolgen möchten, einen Kollegen vor Ort zu kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Ich wünsche Ihnen weiterhin einen guten Ausgang der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
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