Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Korrekt ist, dass Sie nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen vom Kauf zurücktreten und den Kaufpreis zurük verlangen können. Für Mängel, die nach dem Ablauf von sechs Monaten auftreten, sind Sie allerdings beweispflichtig; nur für Mängel, die sich innerhalb der ersten sechs Monate zeigen wird gesetzlich vermutet, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlagen.
Auf diese Beweislastverteilung scheint sich der Verkäufer allerdings überhaupt nicht zu berufen; vielmehr unterstellt er eine unsachgemäße Behandlung, die zu dem Mangel geführt habe.
Sie sollten dem Verkäufer daher schriftlich (Einwurf-Einschreiben) eine letzte Frist von 7 Tagen zur Rückzahlung des Kaufpreises setzen. Reagiert er hierauf nicht, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der die weiteren außergerichtlichen und ggf. notwendig werdenden gerichtlichen Schritte einleitet. Befindet sich der Verkäufer in Verzug (keine Rückzahlung nach Fristsetzung), so können Sie die Ihnen entstehenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vom Verkäufer im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangen.
Günstig wäre, wenn Sie insbesondere nachweisen können (Zeugen), dass Sie die Ware ordnungsgemäß behandelt, insbesondere die Wandsteckdose benutzt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Hallo Herr Mauritz,
erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Es wäre kein Problem Zeugen zu benennen. Da ich von meinen Nachbarn bei meiner Abwesenheit über die Feiertage den Lichtsimulator wegen Schaltproblemen neu starten lassen musste.
Dabei hat der Nachbar auch die Stecker abziehen und wieder aufstecken müssen. Dieser würde auch die pflegliche Behandlung bestätigen können.
Die Frage wäre aber, da das Equipment ca. 300 EUR kostete, ob es überhaupt Sinn macht, ob des Wertes, einen Rechtsanwalt zu beauftragen? Sprich, wie hoch die Chancen wären auf gerichtlichen Wege den Anspruch durchzusetzen?
Kann man nach fruchtlosen Verstreichen der Frist ein gerichtliches Mahnverfahren anstrengen oder besteht diese Möglichkeit eher nicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Erfolgsaussichten eines kompletten Gerichtsverfahrens abschließend zu beurteilen, ist im Rahmen dieser Online-Beratung kaum möglich. Allerdings liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktritts vor. Lassen sie sich in einem ´Gerichtsverfahren auch beweisen, so würden Sie dieses gewinnen.
Der BGH hat entschieden, dass der Käufer grundsätzlich nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, auf welche Ursache ein Sachmangel der Kaufsache zurückzuführen ist. Etwas anderes gelte nur dann, so der BGH, wenn nach einer vorausgegangenen Nachbesserung durch den Verkäufer ungeklärt bleibt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht(BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 – VIII ZR 274/07).
Sie müssen also zum einen das Fortbestehen des Mangels beweisen können. Wenn Sie dann noch der Behauptung des Verkäufers, es habe eine unsachgemäße Behandlung vorgelegen, substantiiert entgegenhalten können, dass Sie die Sache stets sorgfältig behandelt haben, bestehen gute Erfolgsaussichten den Rechtsstreit zu gewinnen.
Ein gerichtliches Mahnverfahren ist problemlos möglich und ist gegenüber einem normalen Klageverfahren auch kostengünstiger (32,- € Gerichtskosten bei diesem Streitwert). Reagiert der Verkäufer auf den Mahnbescheid nicht binnen zwei Wochen, kann auf seiner Grundlage ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Legt der Verkäufer auch gegen diesen binnen zwei Wochen nach Zustellung keinen Einspruch ein, so haben Sie innerhalb kurzer Zeit einen vollstreckbaren Titel. Alles, was der Verkäufer tun muss, um das Mahnverfahren erfolgreich zu stoppen ist allerdings gegen den Mahnbescheid oder den Vollstreckungsbescheid Widerspruch bzw. Einspruch einzulegen. Dann müssten Sie ins reguläre Klageverfahren wechseln, um die Sache weiter zu verfolgen.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrügen bei einer Abrechnung gemäß RVG im Übrigen 83,54 €.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt