gewerblicher Leasingvertrag

21. April 2011 14:37 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe Mitte März einen Leasivertrag für den Erwerb eines Fahrzeugs auf gewerblicher Basis abgeschlossen. Bisher habe ich keine schriftliche Bestätigung o.a. erhalten.
Aufgrund der Situation in Japan kann mir niemand genau sagen wann das Fahrzeug geliefert wird. Mündlich wurde mir zuerst Juni genannt, jetzt Juli - im Internet gibt es schon Aussagen, dass nicht vor September mit dem Fahrzeug zu rechnen ist. Wenn das Auto im Juli nicht da ist will ich es nicht haben.
Nach meinen Informationen kann ich bei gewerblichen (Leasing-)Verträgen nicht Gebrauch des Widerrufrechts machen, dennoch muss es doch eine Möglichkeit geben aus dem Vertrag "auszusteigen".
Was muss ich beachten bzw. wie muss ich Vorgehen?
21. April 2011 | 15:25

Antwort

von


(458)
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail: info@anwalt-vogt.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall müsste zunächst geprüft werden, ob beim Abschluss des Vertrages ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde. Wurde ein solcher Liefertermin vereinbart,so können Sie nach Ablauf des Termin nach § 323 BGB vom Vertrag zurück treten, wenn Sie dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.

Wurde im Vertrag kein Liefertermin vereinbart, so wird im Zweifel § 271 BGB gelten, wonach die Lieferung sofort fällig ist. Sie könnten dann jetzt schon eine Frist zur Nacherfüllung setzen und nach Ablauf wiederum entsprechend § 323 BGB vom Vertrag zurück treten. Ich gehe hierbei allerdings davon aus, dass in der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers hinsichtlich der Lieferzeit eine Regelung getroffen wurde. In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob Sie diese Geschäftsbedingungen akzeptiert und die Möglichkeit deren Kenntnisnahme hatten. Ansonsten wären die Geschäftsbedingungen nicht zum Vertragsbestandteil geworden.

Falls in Ihrem Vertrag keine Regelung zum Liefertermin vorhanden ist, möchte ich Ihnen daher empfehlen, dass Sie Ihren Vertragspartner unter Fristsetzung zur Erfüllung des Vertrages auffordern und für den Fall des Fristablaufs den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Wurden in den Vertrag allerdings Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, sollten Sie sich unter Vorlage derselben nochmals anwaltlich beraten lassen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

ANTWORT VON

(458)

Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail: info@anwalt-vogt.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Fachanwalt Insolvenzrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...