Ihre Fragen möchte ich aufgrund der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Eine erfolgreiche Geltendmachung eines Rücktrittsrechts beim Vorliegen eines Sachmangels setzt eine vorherige, ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist gem. § 269 BGB der Sitz des Verkäufers. Liegt ein Sachmangel vor, hat man die Sache an den Sitz des Verkäufers zu bringen, ggf. vorher einen Vorschuss für die Verbringungskosten einzufordern.
Ihren Schilderungen nach habe der Berggang nie gegriffen, die Kette sei durchgerutscht, die Schalthebel seien schwer zu bedienen und träten Schleifgeräusche auf. Bei einer Probefahrt beim Kauf seien diese Mängel nicht bemerkbar gewesen. Sie hätten das das Fahrrad nach dem Kauf im PKW nach Hause transportiert, wobei der Verkäufer meinte, durch den Transport könnte sich an der Gangschaltung etwas verstellt haben.
Aus der Ferne lässt sich leider nicht sagen, ob es sich um einen Sachmangel handelt, die Sache ggf. durch ein normalerweise bei einem neuen Rad nach 150 – 200 km vorzunehmendes Nachziehen von Schrauben und Einstellen von Bremsen und Schaltung (geringer Kostenaufwand, ca. 10 bis 40 €) erledigt werden kann oder die Umstände aufgrund des Transports oder Fehlgebrauchs der Gangschaltung, was oftmals kein rechtlich relevanter Mangel darstellt, herrühren.
Insofern die Ihrerseits festgestellten Umstände jedoch darauf zurückzuführen sein sollten, dass nachgestellt und justiert werden müsste und zu den genannten Kostenaufwand beseitigt werden können, dürfte es sich um keinen Sachmangel, handeln bzw. um einen geringfügigen Sachmangel, der nicht zum Rücktritt berechtigt, auch insoweit vereinbart wurde, dass das Fahrrad mit Übergabe neu eingestellt und justiert sei und die von Ihnen festgestellten Umstände von Anfang an der Fall gewesen wären.
Wenn der Verkäufer außerhalb der Gewährleistung von sich aus anbietet, das Fahrrad im Rahmen einer kostenlosen Durchsicht an seinem Sitz zu überprüfen, ggf. nachzustellen und zu justieren, so wäre auch dies an seinem Sitz durchzuführen.
Vor einem weiteren Vorgehen, sollten Sie meines Erachtens einmal einem örtlichen Fahrradgeschäft – insoweit möglich – kostenfrei und unverbindlich die Ihrerseits festgestellten Umstände schildern, das Fahrrad zeigen und nachfragen, woran die Ihrerseits festgestellten Umstände liegen und ob und welche Kosten, ggf. für eine Behebung bzw. ein Nachstellen, Justieren entstünden. Insofern die Sache durch Nachstellungen und Feinjustierungen zu dem geringen Kostenaufwand erledigt werden können oder aufgrund des Transports oder Fehlgebrauchs der Gangschaltung resultieren, dürfte von einem gerichtlichen Streit mit dem Verkäufer abzuraten sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre umgehende und fundierte Antwort.
ich bin eine versierte, langjährige Fahrerin, d.h. Bedienungsfehler schließe ich aus. Sollte der Transport eines Fahrrades nicht zum normalen Gebrauch gehören? Zumindest hat man nicht darauf hingewiesen, dass der Transport des Fahrrades zu Verstellungen führt, die einen Werkstattbesuch erfordern. Also kann ich doch Bedienungsfehler und Transportschaden ausschließen.
Wenn bei einer 27er Gangschaltung ein Gang nicht funktioniert und es ist noch kein halbes Jahr seit dem Kauf vergangen, d.h. die Beweislast liegt noch beim Verkäufer, kann man dann nicht davon ausgehen, dass es ein Sachmangel von Anfang an bestand?
Die zugesicherte Eigenschaft (27 Gänge) ist ja nicht gegeben. Gilt die 5 % Faustregel (Verhältnis Reparaturaufwand zu Kaufpreis) bei der Feststellung der Geringfügigkeit?
Habe ich Sie richtig verstanden, dass anhand der Beantwortung dieser Fragen geklärt werden muss, ob ein Sachmangel vorliegt?
Vielen Dank für Ihre Geduld und Ihre Aufwendungen
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragenstellerin,
ja. Angesichts des Risikos einen Prozess zu verlieren, dessen Kosten voraussichtlich den Kaufpreis übersteigen würden, erscheint es nicht als unzweckmäßig, insbesondere auch vorher andere Gründe als einen Sachmangel bereits bei Gefahrübergang ausschließen zu können, zumal sich die Umstände bei der ersten Fahrt nach dem Transport bemerkbar machten und bei der Probefahrt nicht. Ein eventuelles Verstellen oder gar Verbiegen, dürfte in Ihrem Bereich liegen, wenn es auf den Transport, nicht auf normales Fahrradfahren zurückzuführen wäre und der Transport nicht durch den Verkäufer erfolgen sollte. Ein Rücktritt dürfte dann unwirksam sein, ebenso, wenn Sie berechtigt und ordnungsgemäß Nacherfüllung verlangten und die Kosten für das Nachstellen oder Reparieren innerhalb des genannten Bereichs lägen.
Mit freundlichen Grüßen