Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Gesetz gibt dem Käufer einer mangelhaften Sache mehrere Möglichkeiten. In § 437 BGB
heißt es:
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Das von Ihnen begehrte Rücktrittsrecht steht Ihnen danach zu, wenn das Fahrzeug einen Mangel hat - dies dürfte unstreitig sein - und dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Einer solchen Frist bedarf es aber nach § 440 BGB
dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Nach § 440 S. 2 BGB
gilt eine Nacherfüllung "nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt"
.
Das Rücktrittsrecht wird Ihnen also grundsätzlich zustehen. Es ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt. Dabei ist darauf abzustellen, wie hoch die Verkehrsauffassung im Einzelfall die Beeinträchtigung der Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch einschätzt. In Ihrem Fall dürfte kein unerheblicher Fehler vorliegen, da das Fahrzeug - ich vermute, daß es sich um eine bekannte französische Marke handelt - durch den im Internet gut dokumentierten Fehler bei einem Auftreten des Fehlers zunächst nicht weiter benutzt werden kann. Dieser Fehler kann nicht unerheblich genannt werden.
Sie sollten also auf Ihrem gesetzlich verbrieften Rücktrittsrecht bestehen. Sollte der Händler sich weigern, den Wagen zurückzunehmen, sollten Sie Ihr Recht anwaltlich durchsetzen. Mit einem Auto, bei dem Sie jederzeit befürchten müssen, während der Fahrt Zwangspausen einlegen zu müssen, ist Ihnen nämlich nicht gedient.
Selbstverständlich dürfen Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Rechte auch gerne an mich wenden.
Zunächst hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.02.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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