Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Nach der Gesetzeslage ist zwischen den Kündigungsfristen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu unterscheiden.
Gemäß § 622 I BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Beschäftigungsdauer spielt nach dem Gesetz für die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers keine Rolle.
Demnach könnten Sie spätestens am 31.08.2008 kündigen, um zum 01.10.2008 das neue Arbeitsverhältnis anzutreten.
Gemäß § 622 IV können andere als die gesetzlichen Kündigungsfristen mit einem Tarifvertrag geregelt werden.
Allerdings gehen individualvertragliche Regelungen in einem Arbeitsvertrag einem Tarifvertrag vor, wenn und sofern diese nicht den Arbeitnehmer benachteiligen.
In Ihrem Fall ist für Sie eine möglichst kurze Kündigungsfrist von Interesse.
Demnach geht die individualvertragliche Regelung von sechs Wochen Kündigungsfrist in jedem Fall einem geltenden Tarifvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist vor.
Sofern die Klausel nicht einen besonderen Kündigungsgrund vorsieht, gilt sie auch nicht lediglich für den Fall einer Behinderung, ganz abgesehen von der Frage, was eine solche Behinderung sei.
Sie sollten demnach in jedem Fall vorsorglich spätestens am 15.08.2008 zum 30.09.2008 kündigen.
Für die Frage ob und welcher Tarifvertrag in Ihrem Fall gilt, kommt es darauf an, ob sie im produzierenden Gewerbe, oder im Einzelhandel tätig sind. Nach vorstehenden Ausführungen spielt jedoch der Tarifvertrag für Ihre Kündigungsfrist keine Rolle.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
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Nach der Gesetzeslage ist zwischen den Kündigungsfristen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu unterscheiden.
Gemäß § 622 I BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Beschäftigungsdauer spielt nach dem Gesetz für die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers keine Rolle.
Demnach könnten Sie spätestens am 31.08.2008 kündigen, um zum 01.10.2008 das neue Arbeitsverhältnis anzutreten.
Gemäß § 622 IV können andere als die gesetzlichen Kündigungsfristen mit einem Tarifvertrag geregelt werden.
Allerdings gehen individualvertragliche Regelungen in einem Arbeitsvertrag einem Tarifvertrag vor, wenn und sofern diese nicht den Arbeitnehmer benachteiligen.
In Ihrem Fall ist für Sie eine möglichst kurze Kündigungsfrist von Interesse.
Demnach geht die individualvertragliche Regelung von sechs Wochen Kündigungsfrist in jedem Fall einem geltenden Tarifvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist vor.
Sofern die Klausel nicht einen besonderen Kündigungsgrund vorsieht, gilt sie auch nicht lediglich für den Fall einer Behinderung, ganz abgesehen von der Frage, was eine solche Behinderung sei.
Sie sollten demnach in jedem Fall vorsorglich spätestens am 15.08.2008 zum 30.09.2008 kündigen.
Für die Frage ob und welcher Tarifvertrag in Ihrem Fall gilt, kommt es darauf an, ob sie im produzierenden Gewerbe, oder im Einzelhandel tätig sind. Nach vorstehenden Ausführungen spielt jedoch der Tarifvertrag für Ihre Kündigungsfrist keine Rolle.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
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Christoph Lattreuter
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