3. November 2020
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15:57
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu allererst, es gibt zu diesen Sachverhalten keine gesicherte Rechtsprechung, da der Brexit noch nicht vollzogen wurde. Daher gibt es nur Literaturbeiträge, die sich mit diesem Thema beschäftigen.
In der Sache ist aber das sogenannte „Smart-Modell" ein gangbarer Weg, der von Ihnen zitierte Aufsatz, fasst die Möglichkeiten sehr gut zusammen und die Anwachsungsmethode ist tatsächlich ein Modell, welches ohne größeren Aufwand (im Gegensatz zu Formwechseln etc.) vollzogen werden kann.
Aus Gründen der Rechtssicherheit, Nachweis der Universalsukzession, empfiehlt Herr Süß (Süß, Rembert: Exit vor dem Brexit: Die Flucht aus der Limited – leichtes Spiel oder teurer Spaß?ZIP 2018, 127), allerdings eine Modifizierung dieses Modells.
Hintergrund ist, dass durch die Löschung der deutschen Niederlassung und die automatische Anwachsung, jeder Nachweis der Universalsukzession fehlt und Sie die Beendigung der Limited schlechter steuern können. Daher ist zu empfehlen, die Anteile an der engl. Limited an 2 Gesellschafter (ein Mehrheitsgesellschafter und ein Minderheitsgesellschafter)zu veräußern, wenn es sich um eine kaufmännisch tätige Limited handelte, dann wird aus der Limited eine OHG, welche in das Handelsregister eingetragen werden kann (mit dem Hinweis, dass diese OHG aus einer Limited hervorgegangen ist). Die dann gewollte Anwachsung erreichen Sie, dass der Minderheitsgesellschafter seine Anteile überträgt.
Mit dem endgültigem Erlöschen der OHG entfallen dann auch die steuerlichen Pflichten der OHG.
Wenn das modifizierte „Smart-Modell" für Sie nicht in Frage kommt und Sie das „normale Smart-Modell" anwenden wollen, treten, nach bisheriger Sachlage, die beschriebenen Konsequenzen tatsächlich ein und die von Ihnen beschriebenen steuerlichen Pflichten enden dann ebenfalls.
Bitte beachten Sie ausdrücklich, dass es keine gesicherte Rechtsprechung dazu gibt und auch keine Erfahrungswerte.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt