Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Da die Übersiedlung in die ehemalige DDR nach Ihrer Schilderung vor dem 01.01.1991 stattgefunden hat, müssen die Zeiten bei den Berechnung berücksichtigt werden.
Die Beitragszeiten können auch ohne diese Urkunde glaubhaft gemacht werden; dies können Sie mit Zeugenerklärungen, Arbeitsverträgen, Zahlungsnachweisen oder auch FDGB-Ausweisen tun.
Allein auf die Übersiedlungsurkunde abzustellen, halte ich daher für falsch.
Hier sollten Sie den Bescheid nochmals dringend von einem unabhängigen Rentenberater überprüfen lassen.
Der Bundesverband der Rentenberater in Köln kann Ihnen dabei die Adresse eines Rentenberaters vor Ort nennnen.
2.)
Ist es, wovon ich derzeit ausgehe, zu einer Falschberechnung gekommen, kann der Bescheid ggfs. auch gerichtlich überprüft werden, sofern nicht dieser Bescheid schon wegen Fristversäumnis rechtskräftig geworden ist; dann aber sollte spätestens der folgende Bescheid geprüft und ggfs. gerichtlich angefochten werden.
3.)
Die Glaubhaftmachung ist auch mit den Arbeitsverträgen, Lohn-und Gehaltsabrechnungen möglich; Sie brauchen sich nicht allein auf das SV-Buch verweisen lassen.
Selbstverständlich kann die weitere Interessenvertretung auch über unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Herr RA Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Gerne würde ich nachfolgend noch einmal
präzisieren:
1.)
Es geht hier nicht um die Beitragszeiten, die nachzuweisen sind, dies ist alles ordnungsgemäß erfasst. Es geht hier um eine andere Einstufung, Berechnungsgrundlage oder was auch immer, die für meine Rentenberechnung verwendet worden wäre, wenn ich als ein anerkannter Übersiedler (Familienzusammenführung) veranlagt wäre. Gibt es also
verschiedene Einstufungskriterien für die Rentenberechnungs(Punkte) oder ist es egal, als was man bei der Rentenstelle erfasst ist?
Meine Frage lautet demnach eindeutig: Fällt meine Rente anders aus, wenn ich ein anerkannter Übersiedler wg. Familienzusammenführung wäre? (oder ist das egal?)
2.)
Auch ich gehe davon aus, daß mein Rente nicht korrekt berechnet wurde. (Seit 1966 in der DDR ununterbrochen ein überdurchschnittlicher Verdienst (Gastronomie, Handel), lediglich die letzten 10 Jahre arbeitslos, allerdings als anrechnungsfähige Zeit und jetzt weniger als 600 Euro
Rente????)
Einspruch gegen den Bescheid ist bereits eingelegt. Wie kann ich eine gerichtliche Überprüfung veanlassen, sollten Sie Punkt 1.) mit "ja" beantworten?
3.)
Wenn ich Sie also richtig verstehe, wird der TATSÄCHLICHE Verdienst aus der ehemaligen DDR bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt und NICHT eine Höchstgrenze von 600,- Mark/Monat bzw. 7.200,- Mark/Jahr?
Eine Rentenberaterin der Stadt Kitzingen meinte, ohne Zugehörigkeit einer besonderen gruppe (Staatsdienst, Öffentlicher Dienst etc) wäre diese Höchstgrenze 7.200 Mark die Höchstgrenze des anrechnungsfähigen Verdienstes, es sei denn, man war zur FZR angemeldet. Der FZR der DDR beizutreten, war aber damals in der DDR lt. Gesetz für Ausländer nicht möglich.
Also was trifft nun für mich (Gastrononomie) zu, Ihre Antwort oder die der Rentenberaterin?
Vielen Dank schon mal im Voraus. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung etc.
könnten Sie mich auch weiterhin hier im LK Kitzingen oder muß ich mir einen hier
zugelassenen Anwalt suchen?
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
1.)
Diese verschiedenen Einstufungskriterien gibt es so nicht; auch bei Beibringung der Urkunde dürfte sich dieses nicht auf die Rentenhöhe auswirken.
2.)
Wenn schon Einspruch gegen den Bescheid eingelegt ist, müssen Sie derzeit diese Überprüfung abwarten und DANN klagen.
3.)
Der TATSÄCHLICHE Verdienst wird bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Hier sollten Sie eine unabhängige Rentenberaterin mit der Neuberechnung beauftragen.
4.)
Wir könnten Sie schon auch im dortigen LK vertreten. Sollte allerdings ein Auftreten unsererseits notwendigweis (Besprechung mit dem Amt/ Gerichtsverfahren), werden Sie entweder die Reisekosten tragen müssen, oder die Kosten für einen von uns dann weiter zu beauftragenden Kollegen, da alles andere - im Gegensatz zu einer teilweise auch im Kollegenkreis verbreiteten Fehlmeinung - ein Verstoß wegen Gebührenunterschreitung darstellen könnte.
Wirtschaftlicher wäre es also für Sie, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle