gerechte forderung einer insolvenzfirma?

12. April 2006 23:35 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von

sehr geehrte anwälte und anwältinen,
ich habe seit längerer zeit ein problem mit einem call by call anbieter.
am 28.01.05 benutzte ich einen service eines call by call anbieters.
ich vergass die telekom rechnung zu bezahlen und bezahlte dann nach der ersten mahnung meine verbindlichkeiten.
dabei geht die telekom so vor dass sie nur ihre forderungen angibt,die der call by call firmen nicht.
jedenfalls kriegte ich nach einer zeit eine mahnung von der call by call firma.
ich tätigte einen anruf bei der telekom um nachzufragen warum sie das geld von mir fordern da ich doch meine telefonrechnung bezahlt hatte.
die nette dame bestätigte mir dass wenn ich meine telefonrechnung bezahlt hätte ich mir keine sorgen zu machen brauche.weil die telekom ihnen ihre forderung überweisen würde!
es kam nach einer zeit noch eine mahnung jedoch schenkte ich ihr keine achtung!
nun habe ich von einer insolvenzfirma eine androhung auf ein mahnverfahren!
also grundforderung war 1euro plus 0,16cent steuern
dann wurden es 5.80 nach der ersten mahnung der inkassofirma
nun habe ich eine auflistung der forderung
grundforderung 5,80
zinsen 0,11
inkassokosten 64,00
auslagenpauschale 26
insgesammt 95,91
nun meine fragen: was sind auslagenpauschalen?
können die aus 1,16 forderung eine 95,91euro forderung machen?ist das rechtens??
wie gehe ich jetzt am besten vor?zahlen?
hoffen das sie nicht weitermachen weil der betrag zu niedrig ist??
ich bitte sie um konkrette antworten und lösungen!
13. April 2006 | 08:26

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: info@kanzlei-kaempf.net
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Ich empfehle Ihnen die Grundforderung sowie Teile der Inkasso-Gebühren zu bezahlen.

Die Bezahlung der Grundforderung ist schon deshalb ratsam, da Sie so signalisieren, dass Sie zahlungsfähig und vor allem auch zahlungsfähig sind.
Allerdings sind die Gebühren des Inkassobüros überhöht. Der Schuldner hat zwar dem Gläubiger die Kosten eines Inkasso-Dienstleisters zu ersetzen. Mittlerweile ist es aber in der Rechtsprechung in weiten Teilen anerkannt, dass Obergrenze hierfür die Gebühren des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sind. Das sind die Gebühren die ein Anwalt für eine entsprechende Rechtsverfolgung berechnen darf.
Im vorliegenden Fall beträgt bei einer Forderung von EUR 1,16 diese Gebühr EUR 32,50 zuzüglich MwSt., insgesamt also EUR 37,70.
Die Auslagenpauschale fällt für Post- und Telekommunikationsaufwendungen an und beträgt 20 Prozent (maximal aber EUR 20,-) der vorgenannten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer, hier EUR 6,50 zuzüglich EUR 7,54. Auch diese Pauschale haben Sie zu tragen.

Sie sollten dem Inkasso-Büro schreiben, dass Sie dessen Gebühren für überhöht halten, nicht bereit sind diese zu zahlen und anbieten, die berechtigte Gebühr inkl. Auslagenpauschale von insgesamt EUR 45,24 zu zahlen.
Eventuell wäre es alternativ möglich, dass das Inkassobüro nach entsprechender Aufforderung Ihrerseits aufgrund der geringen Hauptforderung auf seine Gebühren verzichtet, dem räume ich allerdings nur geringe Chancen ein.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net


ANTWORT VON

(246)

Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: info@kanzlei-kaempf.net
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Strafrecht, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...