Guten Tag,
das Finanzamt ist leider nicht verpflichtet, immer zu Ihren Gunsten zu rechnen, im Gegenteil...
Für die Steuervergünstigung einer Abfindung, die in Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume ausgezahlt wird, ist tatsächlich die von Ihnen geschilderte Gestaltung in der Regel tödlich. Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es bei einer Auszahlung etwa wie bei Ihnen in den Jahren 2004 und 2005 an der für eine Abfindung typische Ballung des Vermögenszuwachses fehlt. Er nimmt deshalb regelmäßig eine volle Besteuerung der Abfindung an.
Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur dann, wenn die Abfindung eigentlich in einer Summe gezahlt werden sollte und dieses wegen ihrer außerordentlichen Höhe und der Zahlungssituation des Verpflichteten nicht möglich ist. Sofern diese Voraussetzung nicht gegeben ist, sehe ich für Sie keine Möglichkeit, eine ermäßigte Besteuerung durchzusetzen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
das Finanzamt ist leider nicht verpflichtet, immer zu Ihren Gunsten zu rechnen, im Gegenteil...
Für die Steuervergünstigung einer Abfindung, die in Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume ausgezahlt wird, ist tatsächlich die von Ihnen geschilderte Gestaltung in der Regel tödlich. Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es bei einer Auszahlung etwa wie bei Ihnen in den Jahren 2004 und 2005 an der für eine Abfindung typische Ballung des Vermögenszuwachses fehlt. Er nimmt deshalb regelmäßig eine volle Besteuerung der Abfindung an.
Ausnahmen anerkennt die Rechtsprechung nur dann, wenn die Abfindung eigentlich in einer Summe gezahlt werden sollte und dieses wegen ihrer außerordentlichen Höhe und der Zahlungssituation des Verpflichteten nicht möglich ist. Sofern diese Voraussetzung nicht gegeben ist, sehe ich für Sie keine Möglichkeit, eine ermäßigte Besteuerung durchzusetzen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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