Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrem Fall ist es entscheidend, ob die bisherige Eigentümerin verpflichtet war das Haus beheizt zu halten bis zu Ihrem Einzug. War z.B. das Haus vorher unbewohnt, liegt es nicht auf der Hand, dass zum Übergabetermin eine Temperatur vorhanden sein muss, die sich zum Wohnen eignet.
Nur aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung kann derzeit nicht ohne Weiteres eine Pflichtverletzung durch die Verkäuferin bejaht werden. Es ist vertraglich wohl nicht gesondert vereinbart worden, dass das Haus zum Übergabetermin beheizt sein muss.
Wenn Leitungen geplatzt wären, bestünde wohl durchaus ein Schadensersatzanspruch, da eine Schadensvermeidungsobliegenheit besteht und Leitungen mit einer Grundtemperatur zu hinterlassen sind. Aber: ohne Schaden kein Anspruch.
In Ihrem Fall dürfte sich ein Schaden - wenn überhaupt - nur im Rahmen eines kurzfrstigen Mehrverbrauches und evlt. in Form von Schmerzensgeld wegen Erkrankungen darstellen lassen und nur wenn sich eine Pflichtverletzung beweisen ließe. Die Schmerzensgeldwerte sind aber im untersten Bereich anzusiedeln. Im Übrigen würden Sie die Beweislast treffen für die Kausalität der Erkrankungen und der Temperaturen im Haus.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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