Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Ein Recht, nach Verkehrsordnungswidrigkeiten die Lenkererhebung zu verweigern, steht Ihnen nach den österreichischen Gesetzen unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit nicht zu. Auch eine etwaige Belastung naher Angehöriger durch eine wahrheitsgemäße Auskunft berechtigt nicht zur Weigerung. Insofern sind Sie in jedem Fall verpflichtet, die Lenkererhebung innerhalb der angegebenen Frist zurückzusenden unter Angabe entweder des Fahrzeugführers oder einer Person, die Auskunft über den Fahrer geben kann. Die Möglichkeit der Benennung einer Auskunftsperson eröffnet natürlich einigen Spielraum, diese kann ja wiederum eine andere Person benennen, die Auskunft geben kann…
Bei Verweigerung oder unrichtiger Beantwortung der Lenkererhebung droht Ihnen als Fahrzeughalter gemäß § 134 KFG-Ö eine Geldstrafe bis zu 5.000,00 €, alternativ bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe.
Eine Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit selbst wird dann nicht mehr erfolgen können, soweit die Behörden nicht auf anderem Wege Kenntnis von der Person des Verantwortlichen erlangen.
Eine Vollstreckung der wegen Nichtabgabe der Lenkererhebung verhängten Strafe erfolgt gegen Bewohner Österreichs nach den allgemeinen Verwaltungsregeln.
Eine Vollstreckung in Deutschland werden Sie nicht zu befürchten haben, da Amtshilfe nicht geleistet wird, wenn sie nach deutschem Recht unzulässig ist. Hier stünde das in Deutschland zu beachtende Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht bei Verkehrsordnungswidrigkeiten einer Vollstreckung entgegen.
Zu beachten wäre allerdings, daß die Strafe drei Jahre lang bei Einreise nach Österreich vollstreckt werden könnte.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Was bedautet dies nun in meinem Fall konkret?
Sie sagen einerseits, dass ich nach österreichischem Recht trotz meiner deutschen Staatsangehörigkeit dazu verpflichtet bin Auskunft zu geben, aber laut deutschem Gesetz nich belangt werden kann.
Ich habe nun das schreiben vor mir liegen-wie habe ich zu antworten? Benötige ich einen Anwalt wenn ich der österreichischen Polizei keinen Namen nennen kann oder will? Wird es zu einem Prozess kommen oder wie ist das weitere Prozedere? Und im Falle der Verweigerung, wie habe ich das Formular auszufüllen, da ich darin nur die Möglichkeit habe den Lenker oder eine andere Person die weiterhelfen kann bennenen kann.
MfG
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach österreichischem Recht sind Sie verpflichtet, Auskunft zu geben. Ebenfalls nach österreichischem Recht wird die genannte Strafe gegen Sie verhängt werden, wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Sind Sie jedoch in Österreich nicht wohnhaft, so haben die dortigen Behörden nur zwei Möglichkeiten, die verhängte Strafe zu vollstrecken:
1. Sie werden bei einem Aufenthalt in Österreich kontrolliert und die Strafe wird direkt vollstreckt oder
2. die österreichischen Behörden ersuchen die deutschen Behörden um die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe. Diesem Ansinnen steht jedoch das im deutschen Ordnungswidrigkeits- und Strafrecht garantierte Recht auf Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht entgegen.
Sollten Sie keine Auskunft geben, so wird die Strafe hierfür in einem schriftlichen Verfahren verhängt werden. Eine Verhandlung findet nicht statt. Sie können natürlich einen im Verkehrsrecht tätigen österreichischen Kollegen mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Die Chancen eines Vorgehens gegen die zu erwartende Strafe schätze ich allerdings als sehr gering ein.
Der Lenkererhebung liegt der Gedanke zu Grunde, daß der Halter in jedem Fall zur Auskunft verpflichtet ist und auch für jeden Zeitpunkt in der Lage ist, zumindest eine Person zu benennen, die die Identität des Fahrers kennt. Folgerichtig sieht das Formular nur die zwei von Ihnen genannten Alternativen vor. Sie können auch auf einem zusätzlichen Blatt angeben, aus welchen Gründen Sie die angeforderte Auskunft nicht geben können/wollen. Die genannte Strafe wird allerdings unabhängig von Ihren Beweggründen verhängt werden. Es kommt hierbei allein darauf an, daß Sie keinen Verantwortlichen benennen.