Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wille des Erblassers war laut Testament, dass „praktisch gleich“ geerbt wird. Dieser Passus ist unter Ansicht des kompletten Nachlasses, des Verkehrswertgutachtens und der weiteren Bestimmungen des Testamentes auszulegen. Da mir diese Informationen nicht bekannt sind, scheidet eine abschließende Beurteilung im Rahmen dieser Plattform aus.
Grundsätzlich ist Ausgleichsanspruch des A gegen die übrigen Miterbe denkbar, z.B. wenn diese Geld und Schmuck geerbt haben und der Wert seines Hauses nun 15% gegenüber den anderen Erbteilen zurückstehen würde. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn jeder Miterbe ein Haus geerbt haben sollte, denn dann könnte „praktisch gleich“ geerbt worden sein, mit der Folge, dass die Wertminderung unbeachtlich sein könnte. Die Wertminderung wegen des baulichen Zustandes des Hauses hat mit dem entgeltlichen Wohnrecht für B zunächst einmal nichts zu tun, denn hierin ist eine testamentarische Belastung für A zu sehen, die er wegen des Erblasserwillens hinnehmen muss, wobei ihm die finanzielle Entschädigung dafür ja bereits zugekommen ist.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung durch diese Plattform nicht ersetzen werden kann. Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
14. April 2010
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10:29
Antwort
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