Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage läßt sich nur durch Auslegung des Vertragstextes beantworten. Vorbehaltlich einer genauen Prüfung des gesamten Vertragstextes umfasst das Merkmal des "Ausscheidens" auch eine eigene Kündigung von Ihrer Seite. Denn sonst hätte der Wortlaut anders gefasst werden müssen und eine Abfindung konkret nur bei Kündigung des Vertrages durch die Partner vereinbart werden müssen.
Die Vertragsklausel differenziert da aber nicht, so daß Sie auch bei eigener Kündigung einen Anspruch auf die Abfindung haben dürften - sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß lediglich eine Absicherung für den Fall der Auflösung der Partnerschaft von anderer Seite vereinbart werden sollte. Diese Anhaltspunkte können sich aus dem Vertragstext selbst, aber auch aus den (dokumentierten) Vertragsverhandlungen ergeben.
Bei einvernehmlicher Auflösung wird die Abfindung kein Problem sein, da hier natürlich eine klarstellende Vereinbarung im Auflösungsvertrag möglich ist, etwa mit dem Inhalt, daß Sie entsprechend dem Partnerschaftsvertrag eine Abfindung in Höhe von X Euro erhalten. Im Auflösungsvertrag kann natürlich auch eine höhere Abfindung vereinbart werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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22. Januar 2006
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16:35
Antwort
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