Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachten Vertrauen.
Das weitere Vorgehen wäre prozessual die Klage an das zuständige Finanzgericht. Hier haben Sie eine Frist von einem Monat ab Zugang der Einspruchsbescheid des, um diesen nicht rechtskräftig werden zu lassen.
Danach haben Sie überhaupt keine Möglichkeit mehr gegen die Entscheidung des Finanzamts vorzugehen.
In der Sache selbst dürfte es darauf ankommen, wo die tatsächlichen Schwerpunkte Ihres Lebens, mithin der Lebensmittelpunkt liegt. Dies wäre gegebenenfalls nachzuweisen und in Ihrem Fall ohne weiteres nicht einfach zu beurteilen.
Dabei kann die Entscheidung für das Steuerjahr 2007 ein Indiz sein, die Finanzverwaltung ist jedoch nicht an vorhergehende Entscheidungen gebunden. Somit kann sie durchaus für das Jahr 2008 eine andere Entscheidung fällen. Allerdings ist die Zusage für das Jahr 2007 ein Indiz für Ihre Auslegung. Auch der von Ihnen geäußerte Punkt 4 spricht dafür, wobei dies ggf. für Ihren Fall gegenteilig wäre, da sodann der Lebensmittelpunkt Ihrer Freundin bei Ihnen liegen würde, beziehungsweise an Ihrem Wohnort und man eher davon ausgehen dürfte, dass ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt besteht.
Somit müsste bei der weiteren Argumentation insbesondere auf die Beziehung und die wirtschaftliche Notwendigkeit abgestellt werden, die bisherigen Wohnorte beizubehalten. Insofern würde dann eine Art fliegender Lebensmittelpunkt bestehen, der sich alleine an der Beziehung zu ihrer Lebensgefährtin festmachen lässt.
Rein rechtlich dürfte es aus Ihrer Argumentationslinie heraus damit möglich sein, den Lebensmittelpunkt zu begründen. Allerdings ist eine für Sie positive Entscheidung durch das Finanzgericht nicht ohne weiteres sichergestellt. Daher sollte man eine Kosten-Nutzen-Abwägung vornehmen, was Ihnen eine Klage vor dem Finanzgericht finanziell bringen würde und welches wirtschaftliche Risiko damit einhergeht.
Zunächst sind Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Finanzgericht zu zahlen, die gegebenenfalls hier schon in die Nähe der Steuererstattung gelangen dürften.
Dazu wären jedoch nähere Informationen bezüglich der zu erwartenden Steuergutschrift notwendig. Darüber hinaus besteht natürlich die Frage, ob Sie die Klage selbst führen wollen oder einen Rechtsbeistand beauftragen wollen, durch den weiteren Kosten bestehen
Ich hoffe, Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich bei weiteren Informationsbedarf gerne, auch im Rahmen der kostenlosen Nachfrage zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Danke für Ihre schnelle Rückmeldung!
Mir ist leider nicht ganz klar geworden wie ich meinen Lebensmittelpunkt anders nachweisen kann als über die bisherige Argumentationskette hinaus (Pkte 1-4 in meiner Anfrage). Welche Anforderungen seitens des Finanzamts bestehen i.d.R. hierbei bzw. wie erfolgversprechend wäre ein solcher Versuch?
Wenn ich mich für eine Klage entscheiden sollte, sind die zu erwartenden Gerichtskosten relevant. Können Sie mir sagen wie hoch die evtl. wären, bei einem Streitwert von ca. 500 Eur?
Das ist natürlich auch für die Folgejahre interessant, weshalb es sich am Ende rechnen könnte.
Nochmal vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Bei nichtverheirateten Steuerpflichtigen gelten grob folgende Grundsätze:
Der Lebensmittelpunkt der Ort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Anhaltspunkte sind hier Eltern, Verwandte und Bekannte, Vereinszugehörigkeit. Ohne weitere Prüfung ist der Ort als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn der Stpfl. diese
Wohnung mindestens zweimal monatlich aufsucht.
Im Übrigen können auch Fahrtkosten zum Nebenwohnsitz mit einer ähnlichen Rechtsfolge geltend gemacht werden. Hierzu:
Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Wohnung nicht nur geleentlich aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Fünf Fahrten im Kalenderjahr können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein (BFH vom 26.11.03 BStBl 2004 I S. 233)
Insofern kann hier durchaus auch ein Lebensmittelpunkt angenommen werden. Die Gerichtskosten würden sich auf etwa 150,00 Euro belaufen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für einen selbst beauftragten RA.
Anbei noch ein Zitat aus den LStR.:
R 42. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Maßgebliche Wohnung
(1) Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht. Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Wege von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG
nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Die Sätze 4 bis 8 gelten unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet.
Zumindest danach wäre die Sache ohne Weiteres zu Ihren Gunsten zu betrachten. Dabei dürften auch die Nachweise ausreichen. Diese sind wohl durch das FA nicht ausreichend oder falsch berücksichtigt worden.
Ich hoffe, Ihnen auch bzgl. Ihrer Nachfrage weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.